Für Rückforderung ist positive Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld notwendig
Keine Zurechnung des Wissens anderer
Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Das Erfordernis der positiven Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld i.S.v. § 814 BGB kann nicht durch die Zurechnung des Wissens anderer ersetzt werden. Das hat das LAG Niedersachsen am 18.3.2025 entschieden (4 SLa 755/24)*.
Der Fall:
Die Beklagte war zum 31.8.2022 beim Landesamt für Steuern Niedersachsen beschäftigt. Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) hatte der Beklagten für den Zeitraum 1.9.2023 bis 31.12.2023 das bisherige Arbeitsentgelt weiter fortgezahlt.
Das klagende Land hat die Beklagte zur Rückzahlung der Überzahlung i.H.v. 13.235 € (netto) aufgefordert. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Entscheidung:
Das LAG hat den Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen. Denn es fehlte an den hinreichenden Erfolgsaussichten für das Berufungsverfahren. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Erstattung des unstreitig überzahlten Entgelts gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nebst Zinsen verurteilt.
Zwar kann nach § 814 Alt. 1 BGB das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dies war hier nicht der Fall. Zweck der Vorschrift ist es, widersprüchliches Verhalten des Leistenden zu verhindern, bei welchem einerseits in Kenntnis der Nichtschuld geleistet wird und trotz dieser Kenntnis die Leistung später zurückgefordert werden soll. Das Erfordernis der positiven Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld i.S.v. § 814 BGB kann daher nicht durch die Zurechnung des Wissens anderer entsprechend § 166 Abs. 1 BGB ersetzt werden.
* Quelle: Niedersächsisches Landesjustizportal