BGH: Dynamische Online-Klausel im Vertrag zu AGB ist unwirksam
In seinem Urteil vom 10. Juli 2025 (III ZR 59/24) hat sich der BGH mit der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Internetverweise befasst und diese bei dynamischer Verweisung für unzulässig erklärt.
Der Fall:
Ein Unternehmen bewarb per Briefpost einen Internetvertrag. In dem Antragsformular verwies es auf seine AGB, abrufbar unter www.[…].de/agb. Angaben zur konkreten Fassung oder dem für den Vertrag relevanten Stand der Bedingungen fehlten.
Dagegen klagte in Verbraucherverband auf Unterlassung.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof erklärte die Klausel zur Einbeziehung der im Internet veröffentlichten AGB für unwirksam. Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach Rechte und Pflichten des Vertragspartners klar und verständlich dargestellt werden müssen.
Der bloße Verweis auf eine Website reicht nicht aus, wenn unklar bleibt, welche Version der AGB gelten soll, vor allem, weil der Vertragspartner nicht erkennen könne, ob und gegebenenfalls welche nachträglichen Änderungen der AGB künftig Bestandteil des Vertrags werden sollten. Damit erlaube die Klausel de facto ein einseitiges Änderungsrecht, ohne dass dessen Umfang oder Voraussetzungen erkennbar wären.
Praxishinweis:
Verweise auf online abrufbare AGB müssen statisch, also unter Hinweis auf den jeweils konkretem Stand der AGB erfolgen.
Besser: Die AGB werden dem Vertrag als Anhang fest beigefügt.