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Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vertrauen auf Postzustellung bereits am nächsten Werktag

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vertrauen auf Postzustellung bereits am nächsten Werktag
Aktuelles
09.10.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vertrauen auf Postzustellung bereits am nächsten Werktag

Nach Inkrafttreten von § 18 Abs. 1 PostG kann im Rahmen der Wahrung von Rechtsmittelfristen nicht mehr darauf vertraut werden, dass postalische Briefsendungen bereits vor den dort genannten Laufzeiten bei Gericht eingehen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann daher nicht gewährt werden, wenn der Rechtsmittelführer erwartet hat, dass sein zur Post gegebenes Rechtsmittel bereits am nächsten Werktag beim Gericht eintrifft. Das hat OLG Frankfurt a.M. am 18.9.2025 – 6 UF 176/25 entschieden

Der Fall:

Der beteiligte Kindesvater wendete sich mit Schreiben vom 12.8.2025, eingegangen beim AG am 19.8.2025 gegen den ihm am 18.7.2025 zugestellten Beschluss des AG – Familiengericht, mit dem das AG den Umgang des Kindesvaters mit seinem Sohn geregelt hatte.

Auf einen Hinweis des Senats vom 20.8.2025, dass die Beschwerde mangels Einhaltung der Beschwerdefrist unzulässig sei, beantragte der Kindesvater mit Schreiben vom 25.8.2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt und sei guten Glaubens davon ausgegangen, dass die Beschwerde spätestens am Montag, dem 18.8.2025 beim AG eingehe. Er habe das Schreiben am Samstag, dem 16.8.2025 per Einwurfeinschreiben aufgegeben. Dass die Sendung erst am Dienstag eingehen würde, sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen und habe außerhalb seines Einflusses gelegen.

Die Entscheidung:

Das OLG wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht erfüllt. Über die Dauer der Beschwerdefrist wurde der Kindesvater in dem angefochtenen Beschluss belehrt. Er hat nicht glaubhaft gemacht, ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein, die gesetzliche Frist einzuhalten. Der Kindesvater durfte nicht auf einen fristgemäßen Zugang der Beschwerde bis spätestens Montag, den 18.8.2025 vertrauen, wenn er sein Schreiben erst am späten Vormittag des 16.8.2025 – einem Samstag – bei der Deutschen Post zur Beförderung aufgibt.

Angesichts der mittlerweile üblichen Postlaufzeiten kann nicht erwartet werden, dass ein erst samstags aufgegebener Brief den Empfänger garantiert bereits montags erreicht. § 18 Abs. 1 PostG sieht im Vergleich zur vorherigen Regelung in § 2 PUDLV* deutlich längere Beförderungszeiten vor. Auf eine früher übliche Postlaufzeit von einem oder zwei Werktagen kann nicht mehr vertraut werden. Es liegt schließlich allein im Verantwortungsbereich eines Beteiligten, der einen fristgebundenen Schriftsatz auf dem Postweg befördern lässt, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des Postdienstleisters den Empfänger fristgerecht erreichen kann.

*§ 2 Ziff. 3 Satz 1 Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV): Von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen müssen – mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen – im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom Hundert bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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