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Zum Widerrufsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB und zur Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB

Zum Widerrufsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB und zur Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB
Aktuelles
11.04.2024

Zum Widerrufsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB und zur Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zu § 613a BGB entschieden (BAG, Urt. v. 29.06.2023 – 2 AZR 326/22 m. Anm. Frahm in DB 2024, 462). In der Sache ging es um das Widerrufsrecht des Arbeitnehmers bzw. die damit korrespondierende Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers. In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB steht nach der Konzeption von § 613a BGB in einem wechselseitigen Bezug zur Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB (vgl. BT-Drs. 14/7760 S. 12). Danach haben der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über die in § 613a Abs. 5 Nr. 1 bis Nr. 4 BGB aufgeführten Umstände zu unterrichten. Die Unterrichtung ist teleologisch auf das Widerspruchsrecht ausgerichtet. Sie soll den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebs(teil)inhaber widersprechen will. Deshalb haben Veräußerer und/oder Erwerber den Arbeitnehmer so zu informieren, dass dieser sich über den Gegenstand des Betriebs(teil)übergangs und die Person des Übernehmers sowie über die in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstände ´ein Bild machen´ kann. Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls beraten zu lassen, um dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (vgl. BAG 28. Februar 2019 – 8 AZR 201/18 – Rn. 43, BAGE 166, 54).

(…) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehören zu den rechtlichen Folgen iSd. § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB zunächst die sich unmittelbar aus dem Betriebsübergang als solchem ergebenden Rechtsfolgen. Dies erfordert einen Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB), auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers nach § 613a Abs. 2 BGB und grundsätzlich auch auf die kündigungsrechtliche Situation. Zu den beim Übernehmer geltenden Rechten und Pflichten gehört grundsätzlich weiter die Anwendbarkeit tariflicher Normen und die Frage, inwieweit beim Veräußerer geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch beim Erwerber geltende Tarifverträge abgelöst werden (BAG 10. November 2011 – 8 AZR 430/10 – Rn. 27; 23. Juli 2009 – 8 AZR 538/08 – Rn. 30, BAGE 131, 258).

(…) Danach musste das Unterrichtungsschreiben keine Angaben zur Anwendbarkeit des TV Switch auf außertarifliche Arbeitnehmer enthalten. Dieser fand weder vor noch nach dem Betriebsübergang Anwendung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers. Das Unterrichtungsschreiben vom 2. Dezember 2016 ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz rechtlich zutreffend und weder unklar noch unvollständig.“

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Dr. Stefan Müller-Thele
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