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Neuer Mutterschutz bei Fehlgeburten ab Juni 2025: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Neuer Mutterschutz bei Fehlgeburten ab Juni 2025: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen
Aktuelles
05.06.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Neuer Mutterschutz bei Fehlgeburten ab Juni 2025: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Ab dem 1. Juni 2025 tritt eine bedeutende Änderung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in Kraft: Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, erhalten gestaffelte Mutterschutzfristen. Diese Neuregelung schließt eine bisherige Schutzlücke und hat direkte Auswirkungen auf die Pflichten von Arbeitgebern.

  1. Gesetzliche Grundlage und Inkrafttreten

Das „Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt“ wurde am 27. Februar 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

  1. Gestaffelte Mutterschutzfristen nach Fehlgeburten

Die neuen Regelungen sehen vor, dass Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutzfristen haben, deren Dauer sich nach dem Zeitpunkt der Fehlgeburt richtet:

  • Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen Mutterschutz

Während dieser Schutzfristen besteht ein relatives Beschäftigungsverbot. Das bedeutet, dass die betroffene Frau nur dann beschäftigt werden darf, wenn sie sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

  1. Anspruch auf Mutterschaftsleistungen

Während der Mutterschutzfristen haben betroffene Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu leisten. Diese Aufwendungen können im Rahmen des U2-Umlageverfahrens vollständig erstattet werden.

  1. Pflichten für Arbeitgeber

Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen ergeben sich für Arbeitgeber folgende Pflichten:

  • Einhaltung der Mutterschutzfristen: Gewährung der entsprechenden Schutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche.
  • Berücksichtigung des Beschäftigungsverbots: Während der Schutzfristen dürfen betroffene Frauen nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung beschäftigt werden.
  • Information und Dokumentation: Arbeitgeber sollten betroffene Mitarbeiterinnen über ihre Rechte informieren und entsprechende Nachweise dokumentieren.
  • Erstattung der Mutterschaftsleistungen: Beantragung der Erstattung der geleisteten Mutterschaftszuschüsse über das U2-Umlageverfahren.
  1. Anpassung der Gefährdungsbeurteilungspflicht

Bereits zum 1. Januar 2025 wurde die Pflicht zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben. Allerdings bleibt die Verpflichtung zur anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung bestehen, sobald eine Schwangerschaft oder Stillzeit mitgeteilt wird.

  1. Fazit

Die Erweiterung des Mutterschutzes auf Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche stellt einen wichtigen Schritt zur Anerkennung der physischen und psychischen Belastungen betroffener Frauen dar. Arbeitgeber sind gefordert, sich mit den neuen Regelungen vertraut zu machen und ihre internen Prozesse entsprechend anzupassen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Für weiterführende Informationen und individuelle Beratung stehen Ihnen spezialisierte Rechtsanwälte und Arbeitsrechtsexperten zur Verfügung.

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Aigerim Rachimow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht

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Dr. Mario Hoffmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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