Ein Fahrzeugbrief führt beim Gebrauchtwagenkauf nicht zwingend zur Gutgläubigkeit
Sind die Begleitumstände verdächtig, muss der Käufer zweifeln entschied das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 03.04.2025 (– 3 O 388/24).
Der Fall:
der Kläger hatte ein Auto für 35.000 Euro in bar erworben und einen nicht erkennbar gefälschten Fahrzeugbrief erhalten. Der Verkäufer war jedoch nicht Eigentümer des Autos und auch nicht dazu berechtigt, über dieses zu verfügen. Die Polizei beschlagnahmte den Wagen und gab ihn dem wahren Eigentümer zurück, der es dann selbst für 49.000 Euro veräußerte. Der Der Kläger forderte vom Eigentümer die Herausgabe des Geldes. Er meinte, das Auto gutgläubig erworben zu haben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken möglich.
Die Entscheidung
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar kann nach § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB* ein Käufer auch dann Eigentümer einer Sache werden, wenn diese Sache dem Veräußerer nicht gehört, der Käufer aber gutgläubig war. Wer gutgläubig ist, regelt § 932 Abs. 2 BGB*. Danach ist ein Käufer nicht im guten Glauben, wenn ihm bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Der Fahrzeugbrief spielt bei der Bewertung eine zentrale Rolle: Wenn er vorgelegt wird, selbst als unerkannte Fälschung, spricht das regelmäßig für Gutgläubigkeit.
Allerdings dürfen die Begleitumstände bei Prüfung des guten Glaubens nicht außer Acht gelassen werden.
So sollten Besichtigung und Verkauf zuerst im Saarland in Dillingen/Sarr stattfinden. Auf dem Weg dorthin wurde der Käufer wegen eines angeblichen Treppensturzes des Kindes des Verkäufers spontan auf einen Parkplatz in Frankreich umgeleitet. Diese kurzfristige Verlegung und das Bargeschäft werteten die Richter als typisch für unlautere Geschäfte.
Außerdem sei schon Dillingen/Saar ein anderer Ort als der vermeintliche Wohnort des Verkäufers. Im Kaufvertrag war für diesen nämlich ein Wohnsitz in Frankenthal (Rheinland-Pfalz) eingetragen. Auch da hätte der Kläger stutzig werden können, so das Gericht.
Schließlich legte der Betrüger noch einen belgischen Aufenthaltstitel vor. Und das trotz angegebenem Wohnsitz in Deutschland/Frankenthal und deutschem Autokennzeichen.
Quelle: LTO-Redaktion
*(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.