FAQ zur Sozialversicherungspflicht von freien Mitarbeitern in der Physiotherapie
- Sind freie Mitarbeiter in der Physiotherapie automatisch sozialversicherungspflichtig?
Nein. Die Sozialversicherungspflicht hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit ab. Wird der freie Mitarbeiter in die Praxisabläufe eingegliedert, gilt er als Arbeitnehmer und ist somit sozialversicherungspflichtig.
- Was passiert, wenn ein freier Mitarbeiter als scheinselbstständig eingestuft wird?
In diesem Fall drohen dem Praxisinhaber hohe Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, oft rückwirkend für mehrere Jahre. Zusätzlich können Säumniszuschläge anfallen.
- Wie kann man die Scheinselbstständigkeit vermeiden?
Wichtig sind rechtssichere Verträge, die tatsächliche Selbstständigkeit im Praxisalltag (z. B. freie Zeiteinteilung, eigenes unternehmerisches Risiko) sowie im Zweifel ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung.
- Lohnt sich ein Statusfeststellungsverfahren für Praxisinhaber?
Ja, unbedingt. Es schafft Rechtssicherheit und schützt beide Seiten vor späteren Streitigkeiten oder Nachforderungen. Es sollte auf keinen Fall ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden, bevor der Sachverhalt von einen Fachmann bewertet wurde.
- Welche Alternativen gibt es zur Beschäftigung freier Mitarbeiter?
Neben der klassischen Festanstellung bieten sich Minijobs oder Teilzeitverträge an. Auch wäre eventuell an einer Beteiligung des freien Mitarbeiters an der Praxis zu denken.
Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.
Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!
Bitte beachten Sie auch unsere Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle.