Die Staatsanwaltschaft in Deutschland als objektivste Behörde der Welt!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine für die deutsche Strafrechtswissenschaft und -praxis äußert bedeutsam Entscheidung veröffentlicht. Es geht um die Frage, ob und wie weit der Staatsanwaltschaft das Recht zusteht, Richter wegen Befangenheit abzulehnen (BGH, Urt. v. 25.10.2023 – 2 StR 195/23). Im Leitsatz zu 1.) bis 3.) heißt es:
„Bei den gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann (§ 24 Abs. 1 und 2, § 31 StPO), handelt es sich nicht um Rechtsnormen, die im Sinne des § 339 StPO lediglich zugunsten des Angeklagten wirken.
Die Staatsanwaltschaft kann in Ausübung ihrer Rolle als ´Wächterin des Gesetzes´ Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Entscheidung über von ihr gestellte Ablehnungsgesuche ungeachtet von deren Angriffsrichtung mit der Revision rügen.
Ein Ablehnungsgesuch der Staatsanwaltschaft ist gerechtfertigt, wenn sie bei verständiger Würdigung der ihr bekannten Umstände Grund zu der Besorgnis hat, dass der Richter gegenüber dem rechtlich zu würdigenden Sachverhalt oder den daran Beteiligten nicht unvoreingenommen und unparteilich ist.“
Ergänzender Hinweise
Der BGH sah die Befangenheit einer Schöffin im Übrigen als gegeben an und verwies den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts Köln zurück.