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30.01.2023

Podcast: 7 Erkenntnisse zur Arbeitszeitaufzeichnung

Aus dem Beschl. des BAG v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21

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Im Einzelnen:

1. Arbeitgeber sind zur Arbeitszeitaufzeichnung verpflichtet.

2. Aufzuzeichnen sind Anfang und Ende der Arbeit.

3. Erfasst sind alle Arbeitnehmer iSd § 5 Abs. 1 BetrVG.

4. Die Form der Aufzeichnung spielt keine Rolle.

5. Die Aufzeichnung kann an den AN delegiert werden.

6. Es gibt keine Strafe/Geldbuße für die Arbeitgeber, die die Arbeitszeit nicht aufzeichnen.

7. Alles steht unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung.

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