Podcast: 7 Erkenntnisse zur Arbeitszeitaufzeichnung
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Im Einzelnen:
1. Arbeitgeber sind zur Arbeitszeitaufzeichnung verpflichtet.
2. Aufzuzeichnen sind Anfang und Ende der Arbeit.
3. Erfasst sind alle Arbeitnehmer iSd § 5 Abs. 1 BetrVG.
4. Die Form der Aufzeichnung spielt keine Rolle.
5. Die Aufzeichnung kann an den AN delegiert werden.
6. Es gibt keine Strafe/Geldbuße für die Arbeitgeber, die die Arbeitszeit nicht aufzeichnen.
7. Alles steht unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung.