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Wie läuft das mit der Approbation für ausländische Ärzte (aus Nicht-EU-Staaten)?

Frage des Tages
05.03.2020

Wie läuft das mit der Approbation für ausländische Ärzte (aus Nicht-EU-Staaten)?

Um in Deutschland als Arzt arbeiten zu können, muss man über eine Approbation verfügen, mithin die staatliche Zulassung, den entsprechenden Beruf selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben zu können. Die Erteilung der Approbation wird durch Approbationsordnungen geregelt.

Für die Erteilung der Approbation sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die vorgeschriebene Ausbildung muss erfolgreich absolviert und die Prüfung bestanden worden sein,
  • die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes muss gegeben sein
  • es müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse bestehen und
  • es darf kein Fehlverhalten vorliegend sein, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.

Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Approbation in Deutschland.

Auf Grund unterschiedlicher Studien- und Ausbildungsinhalte, die ggf. nicht der deutschen Approbationsordnung entsprechen, wird eine Zulassung von Ärzten, die nicht in Deutschland studiert haben, nicht automatisch anerkannt. Wenn z.B. ein Arzt seinen Abschluss in einem Mitgliedstaat der EU oder der Schweiz erworben hat, gilt für ihn in der Regel das Verfahren der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG. Seine Approbation als Arzt wird in Deutschland damit nach einem Anerkennungsverfahren, und sofern er über genügend Deutschkenntnisse verfügt, anerkannt.

Bei Ärzten aus Nicht-EU-Staaten (Drittstaatenangehörige) ist für die Erteilung einer Approbation zunächst Voraussetzung, dass diese eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Deutschland haben.

Haben Mediziner ihre Ausbildung nicht in der EU absolviert, findet zudem die sogenannte Gleichwertigkeitsprüfung statt. Hierbei prüfen die Approbationsbehörden die Gleichwertigkeit von Ausbildungsnachweisen, die in einem Drittstaat erworben wurden. Wenn im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung relevante Unterschiede zwischen der Ausbildung aus einem Drittstaat und der Ausbildung in Deutschland festgestellt werden und ggf. keine einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, muss der Antrag stellende Arzt durch eine Kenntnisprüfung nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Erst wenn diese Kenntnisprüfung bestanden wurde, ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben. Ferner ist eine Eignungsprüfung ggf. erforderlich.

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Sven Merkel
Rechtsanwalt

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