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Windenergie: Ordentliche Kündigung eines zeitlich befristeten Nutzungsvertrages vor Inbetriebnahme

Windenergie: Ordentliche Kündigung eines zeitlich befristeten Nutzungsvertrages vor Inbetriebnahme
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03.06.2025 — zuletzt aktualisiert: 01.07.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Windenergie: Ordentliche Kündigung eines zeitlich befristeten Nutzungsvertrages vor Inbetriebnahme

In seinem Urteil vom 12. März 2025 (Aktenzeichen XII ZR 76/24) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) im Zusammenhang mit einem Windenergie-Nutzungsvertrag mit einer Vertragsklausel beschäftigt, welche die feste Vertragslaufzeit von 20 Jahren an die (ungewisse) Inbetriebnahme der Anlage geknüpft hat. Es ging im Wesentlichen um die Kündigungsmöglichkeit des Grundstückseigentümers während der vertraglichen „Schwebezeit“ zwischen Vertragsschluss und Beginn der festen Vertragslaufzeit.

Regelungen des Windenergie-Nutzungsvertrages

Der streitgegenständliche Nutzungsvertrag enthielt eine Regelung, dass er mit Unterzeichnung beginnt und „gerechnet ab dem 31.12. des Jahres, in dem die Inbetriebnahme der letzten geplanten WEA erfolgt, nach Ablauf von 20 Jahren“ endet. Ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts während der Schwebezeit war nicht ausdrücklich geregelt. Der Nutzungsvertrag sah im Wesentlichen vor, dass das Recht zur fristlosen (außerordentlichen) Kündigung aus wichtigem Grund “unberührt“ bleibe. Zudem war ein Rücktrittsrecht für den Fall enthalten, dass innerhalb von fünf Jahren ab Unterzeichnung weder eine Genehmigung für die Windenergieanlage erteilt würde noch zeitnah bevorstünde. Ferner war eine Verlängerung dieses 5-Jahres-Zeitraums bei anhängigen Rechtsmitteln bis zur rechtskräftigen Entscheidung sowie gegen Entgeltzahlung einmalig um ein weiteres Jahr vorgesehen.

Urteil des BGH

Der BGH macht in seinem Urteil zunächst klar, dass zum Zeitpunkt der Kündigung vor der Inbetriebnahme noch kein befristetes Vertragsverhältnis im Sinne des § 542 Absatz 2 BGB vorlag.

Damit bestätigt der BGH, dass in der „Schwebezeit“ bis zum Eintritt der Bedingung mangels befristetem Vertragsverhältnis grundsätzlich ordentlich gekündigt werden kann.

Der Bundesgerichtshof stellt aber auch klar, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung grundsätzlich auch für die Zeit vom Vertragsschluss bis zum Beginn der festen Vertragslaufzeit ausgeschlossen werden kann, und zwar auch konkludent.

Da es sich bei dem konkret betroffenen Nutzungsvertrag und der darin enthaltenen offenen Laufzeitklausel um vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelte, musste der BGH auch klären, ob der Grundstückseigentümer durch den Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit während der ersten Phase des Nutzungsvertrags unangemessen benachteiligt wird.

Dies lehnt der BGH ab. Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts sei nicht unwirksam gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB, da er den Grundstückseigentümer während der ersten Phase des Nutzungsvertrages nicht unangemessen benachteilige. Dies gelte, obwohl der Anspruch des Grundstückeigentümers auf Nutzungsentgelt hier erst mit dem Baubeginn der Windenergieanlage entstehe und damit schon vor der ersten Zahlung vertragliche Pflichten für den Grundstückseigentümer bestünden.

Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers beschränke sich während des entgeltlosen Zeitraums nämlich darauf, sein Grundstück bereitzuhalten, falls die notwendige Genehmigung für die Anlage erteilt werde. Die entgeltlose Vertragslaufzeit sei zudem begrenzt. Das berechtigte Interesse des Grundstückseigentümers, nicht dauerhaft an den Nutzungsvertrag gebunden zu sein, ohne ein Entgelt zu enthalten, sieht der BGH hier durch das fünfjährige Rücktrittsrecht angemessen berücksichtigt.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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