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Änderung der Rechtsprechung zur Massenentlassungsanzeige?

Änderung der Rechtsprechung zur Massenentlassungsanzeige?
Frage des Tages
18.12.2023

Änderung der Rechtsprechung zur Massenentlassungsanzeige?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ändert möglicherweise seine etablierte Rechtsprechung zur sog. Massenentlassung (BAG, Beschl. v. 14.12.2023 – 6 AZR 157/22 (B)). In der Pressemitteilung des Gerichts 46/23 v. 14.12.2023 heißt es:

„Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts beabsichtigt, seine Rechtsprechung, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB unwirksam ist, wenn im Zeitpunkt ihrer Erklärung keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt, aufzugeben. Hierin liegt eine entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts seit dessen Urteil vom 22. November 2012 (- 2 AZR 371/11 -). Der erkennende Senat hat deshalb in dem Verfahren – 6 AZR 157/22 (B) – mit Beschluss vom heutigen Tag nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Zweite Senat an seiner Rechtsauffassung festhält, und den Rechtsstreit bis zur Beantwortung der Divergenzanfrage entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt.“

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