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Erfolglose Erbausschlagung

Erfolglose Erbausschlagung
Aktuelles
12.04.2021

Erfolglose Erbausschlagung

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte sich mit der Anfechtung einer auf spekulativer Grundlage abgegebenen Erbausschlagung zu beschäftigen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.12.2020 – 3 Wx 13/20). Im Ergebnis verneint das Gericht die Möglichkeit der erfolgreichen Anfechtung mangels rechtlich erheblichen Irrtums.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 ist schon deshalb nicht begründet, weil weder er noch der Beteiligte zu 3 ihre Ausschlagungen der Erbschaft wirksam angefochten haben.

Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt FGPrax 2019, 273 = ErbR 2020, 46 m.N.) die folgenden Grundsätze zur Anfechtung von Erbausschlagungen wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft entwickelt:

Stützt sich die Anfechtung – wie hier – auf einen Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache gemäß § 119 Abs. 2 BGB, ist als „Sache“ im Sinne dieser Vorschrift die Erbschaft anzusehen, d.h. der dem Erben angefallene Nachlass oder Nachlassteil. Insoweit ist nahezu einhellig anerkannt, dass die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt, die zur Anfechtung berechtigen kann, indes nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva oder Passiva, beruht. Der Senat hat in der Vergangenheit den Standpunkt vertreten, hieraus folge zugleich, dass nicht zur Anfechtung berechtigt ist, wer ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses einer Fehlvorstellung über dessen Größe unterlag; mit anderen Worten sich derjenige nicht auf einen Anfechtungsgrund berufen kann, der nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder zugänglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt war, die Erbschaft wolle er annehmen oder ausschlagen, sondern seine Entscheidung auf spekulativer – bewusst ungesicherter – Grundlage getroffen hatte.

Wer bewusst bestimmte Umstände als lediglich möglich betrachtet und dieses Vorstellungsbild handlungsleitend sein lässt, der verhält sich aufgrund Hoffnungen oder Befürchtungen, die das Motiv seines Handelns bilden. Ein bloßer Irrtum im Motiv berechtigt jedoch weder im allgemeinen, noch speziell im Zusammenhang der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft zur Anfechtung. Dies findet allgemein seine Rechtfertigung im Gesichtspunkt der Rechtssicherheit; im besagten erbrechtlichen Zusammenhang ist zudem der Gefahr zu begegnen, durch eine zu großzügige Berücksichtigung reiner Motivirrtümer faktisch eine im Gesetz nicht vorgesehene weitere Form der Haftungsbeschränkung eines Erben zu schaffen, nämlich eine sozusagen einstweilige Ausschlagung bis zur abschließenden Klärung der Vermögensverhältnisse (entwickeln sich die Erkenntnisse negativ, belässt der Erbprätendent es bei der erklärten Ausschlagung, entwickeln sie sich günstig, ficht er seine Ausschlagung an).

An diesen Grundsätzen hält der Senat nach Prüfung fest.

Danach fehlt es schon an wirksamer Anfechtung der Ausschlagungen der Beteiligten zu 2 und 3. Beide haben für ihre Ausschlagungen keine Gründe angegeben. Ihre Anfechtungserklärungen haben beide darauf gestützt, sie seien irrtümlich davon ausgegangen, dass der Nachlass überschuldet gewesen sei. Damit befanden sie sich allenfalls in einem bloßen und unbeachtlichen Motivirrtum und nicht in einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, denn sie handelten ohne Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses und ohne Bewertung ihnen etwa bekannter oder zugänglicher Fakten, sondern auf spekulativer – bewusst ungesicherter – Grundlage.

Bereits aus diesem Grund kann der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 keinen Erfolg haben.

Auch wenn es für die Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten zu 1 demnach nicht mehr entscheidend ist, weist der Senat vorsorglich und ohne Bindungswirkung auf folgendes hin:

Soweit – außer den Beteiligten zu 2 und 3 – auch Sandra … und die Beteiligte zu 1 ihre Ausschlagungen angefochten haben, dürften auch diese Anfechtungen auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Senates nicht wirksam sein, so dass auch diese beiden Töchter des Erblassers nicht als dessen gesetzliche Erben nicht in Betracht kommen.

Bei dem von Sandra … genannten Anfechtungsgrund handelt es sich um einen bloßen unbeachtlichen Motivirrtum und nicht um einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Ausgeschlagen hat sie mit der Begründung „Es wird vermutet, dass der Nachlass überschuldet ist.“, mithin ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses und ohne Bewertung ihr bekannter oder zugänglicher Fakten, sondern ebenfalls auf spekulativer – bewusst ungesicherter – Grundlage. Sie hat sich damit von bloßen Vermutungen leiten lassen und diese zum Motiv ihres Handelns gemacht. Nach dem Inhalt ihrer Anfechtung hat sie durch das Schreiben der Nachlasspflegerin vom 15. März 2018 erfahren, dass es eine Nachlassmasse von ca. 32.000 € gebe, sie sich also in dem ihrer Ausschlagung zugrundeliegenden Motiv geirrt hat. Das rechtfertigt keine Anfechtung.

Auch die Anfechtung der Beteiligte zu 1 dürfte unwirksam sein.

Ihre als Anfechtung der Erbausschlagung auszulegende Erklärung vom 1. August 2019 ist zwar innerhalb der – auch hier zu beachtenden – Frist des § 1944 Abs. 1 BGB (vgl. Dietz, in: Beck´sches Notarhandbuch, 7. Auflage 2019, § 17. Erbrecht, Rn. 477) erfolgt. Die Feststellungslast dafür, dass die Anfechtung verspätet war, also für die Kenntnis des Anfechtenden vom Anfechtungsgrund und für den Zeitpunkt der Anfechtung trägt regelmäßig der Anfechtungsgegner (vgl. Palandt/Ellenberger, §§ 1954, Rdnr. 8, 121, Rdnr. 4; zu den Folgen – hier nicht vorliegender – fehlender Mitwirkung des Anfechtenden vgl. Senat, NJW-RR 2013, 842).

Hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligte zu 1 das an eine frühere Anschrift adressierte Schreiben der Nachlasspflegerin vom 10. April 2018 erhalten hat. Weder ein fehlender Rückbrief noch ein von der Beteiligten zu 1 erteilter Nachsendeauftrag belegen den von ihr bestrittenen Zugang des Schreibens.

Jedoch dürfte es an einem Anfechtungsgrund fehlen, §§ 1954 Abs. 1 i.V.m. 119, 120, 123 BGB. Denn auch der von der Beteiligten zu 1 angeführte Irrtum über die Werthaltigkeit des Nachlasses stellt lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum dar. Zwar will sie nach eigenen Angaben von ihrer Schwester Sandra … von der (angeblichen) Überschuldung des Nachlasses erfahren haben. Dass sie eine Vorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses, also des Bestandes an Aktiva oder Passiva gehabt habe, trägt sie aber selbst nicht vor. Dies wäre auch wenig nachvollziehbar, weil – wie dargestellt – Sandra … selbst eine solche Vorstellung nicht hatte. Hat die Beteiligte zu 1 ihre Ausschlagungsentscheidung allein aufgrund der Einschätzung der Sandra … hinsichtlich einer Überschuldung des Nachlasses getroffen, ohne näher über dessen Bestand informiert zu sein, beruht diese Entscheidung auf einer bewusst ungesicherten Grundlage und ist nicht als Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses anzusehen.

Im Übrigen gibt auch die Ausschlagungserklärung der Beteiligten zu 1 vom 8. Dezember 2015 nichts dafür her, dass sie sich falsche Vorstellungen von der Zusammensetzung des Nachlasses gemacht hätte. Vielmehr heißt es darin ausdrücklich, der Nachlass sei der Beteiligten zu 1 nicht bekannt; sie schlage die Erbschaft aus persönlichen Gründen aus. Auch danach ist nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen eines Anfechtungsgrundes vorliegen.“

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Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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