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Europäisches Recht steht dem besonderen Schutz von Datenschutzbeauftragten vor einer Kündigung nicht entgegen!

Aktuelles
13.07.2022

Europäisches Recht steht dem besonderen Schutz von Datenschutzbeauftragten vor einer Kündigung nicht entgegen!

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können die einen Datenschutzbeauftragten in Deutschland schützenden Regelungen unverändert bestehen bleiben (EuGH, Urt. v. 22.06.2022 – C-534/20).

Im Tenor der Entscheidung des EuGH heißt es:

„Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der einem bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigten Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, auch wenn die Kündigung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt, sofern diese Regelung die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigt.“

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