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FAQ zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

FAQ zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
Aktuelles
04.05.2023

FAQ zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Stand des Beitrags: 3. Mai 2023

Frage 1: Wie ist der aktuelle Stand der Gesetzgebung?

Am 19.04.2023 hat das Bundeskabinett den Entwurf für die (zurzeit zweite) Novelle des GEG beschlossen. Am 26.04.2023 hat sich der Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Bundestages mit dem Regierungsentwurf beschäftigt. Es ist davon auszugehen, dass der gesetzgeberische Prozess bis zum finalen Gesetz noch mehrere Wochen/Monate in Anspruch nehmen wird. Insofern basieren unsere Antworten auf die folgenden Fragen noch auf den vorläufigen Gesetzesentwürfen – es kann sein, dass sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch signifikante Änderungen ergeben, die zu einer anderen Einschätzung führen können.

Frage 2: Was ist der Sinn der GEG-Novelle?

Mit der Novelle des GEG soll laut Aussage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz der verbindliche Umstieg auf erneuerbares Heizen kommen. Ab dem Jahr 2024 soll beim Einbau neuer Heizungen konsequent auf erneuerbare Energie gesetzt werden.

Frage 3: Was ist bei Heizungen danach zu beachten?

Es ist geplant, dass ab dem 01.01.2024 jede neu eingebaute Heizung (in Neubau und Bestandsgebäuden, Wohn- und Nichtwohngebäude) mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzt.

Frage 4: Heißt das, dass ab dem 01.01.2024 alle Heizungen ausgetauscht werden müssen?

Nein! Wenn in einem Bestandsgebäude eine funktionierende Heizung existiert, muss diese nicht ab dem 01.01.2024 ausgetauscht werden.

Frage 5: In welchen Fällen muss dann eine neue, 65% erneuerbare Energie nutzende Heizung eingebaut werden?

Laut Gesetzesbegründung soll diese Vorgabe möglichst für jeden Heizungsaustausch in neuen oder bestehenden Gebäuden ab dem 1. Januar 2024 gelten.

Frage 6: Führt eine Reparatur meiner bestehenden Heizung dazu, dass ich meine Heizung ganz austauschen muss?

Nein! Solange die bestehende Heizung repariert werden kann, muss sie nicht ausgetauscht werden.

Frage 7: Was habe ich zu tun, wenn meine Heizung nicht mehr repariert werden kann?

In dem Fall hat man zwei Möglichkeiten: Entweder man wartet, bis die Heizung komplett ausfällt (Havarie) oder man tauscht die Heizung gleich aus. Bei der Havarie wird den Eigentümern eine Übergangszeit zur Erfüllung der neuen Voraussetzungen eingeräumt; diese kann zwischen 3 und 13 Jahren liegen. In dieser Zeit kann noch eine fossile, nicht den neuen Anforderungen entsprechende Heizung betrieben werden.

Frage 8: Welche Heizungssysteme kommen nach der GEG-Novelle ab 2024 noch in Betracht?

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Einbau einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe
  • Einbau einer Stromdirektheizung
  • Einbau einer solarthermischen Anlage
  • Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung, bei der der erneuerbaren Energien-Anteil mindestens 65 % betragen muss, während der verbleibende Energiebedarf mit fossilen Energieträgern gedeckt werden kann
  • Einbau einer Heizungsanlage auf Basis von grünem oder blauem Wasserstoff oder Derivaten davon.

Frage 9: Was kostet mich der Einbau solch einer neuen Heizung?

Die Bundesregierung hat berechnet, dass z.B. bei einem Einfamilienhaus die Investitionsmehrkosten im Durchschnitt bei rund 19.000 Euro liegen könnten. Dem stünden jedoch in den nächsten 18 Jahren Einsparungen gegenüber der fossilen Heizung von rund 22.000 Euro gegenüber. Damit würden die Mehrkosten für die neue Heizung über die nächsten 18 Jahre vollständig durch Einsparungen bei den Betriebskosten kompensiert.

Frage 10: Unterstützt der Staat mich bei der Finanzierung der neuen Heizung?

Es ist geplant, dass der Staat den Einbau von neuen Heizungen fördert. Am 19.04.2023 hat sich die Bundesregierung auf ein neues Förderkonzept zum erneuerbaren Heizen verständigt. Basis und Ausgangspunkt bilden die Förderstrukturen der bestehenden „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG). Der Fördersatz soll grundsätzlich 30% betragen. Zusätzlich gibt es (für bestimmte Fälle) noch weitere Förderprogramme (Klimaboni). Alternativ soll die steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen durch § 35c EStG erhalten bleiben.

Frage 11: Gibt es Härtefallregelungen?

Ja, Eigentümer, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen, können auf Antrag von den o.g. Verpflichtungen freigestellt werden. Zudem gibt es Erleichterungen für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben.

Frage 12: Wann soll endgültig Schluss mit fossilen Heizungen sein?

Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044.

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Autor(en)


Dietrich Rüdiger Loll
Rechtsanwalt, Steuerberater

Mail: etlsteuerrecht-berlin@etl.de


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