Zur Frage des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (BFH, Urt. v. 22.11.2023 – I R 9/20, NJW 2024, 1453[Leitsatz]):
„Für die Frage, ob eine Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, ist bei der Prüfung eines möglicherweise fehlenden Zuwendungswillens aufgrund Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht darauf abzustellen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Maßgebend ist allein, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem solchen Irrtum unterlegen ist.“