Eintragung einer Zwangshypothek am Grundstück einer GbR auch ohne Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister
Ein nicht selten vorkommender Fall: ein Gläubiger erlangt einen auf Zahlung eines Geldbetrages gerichteten Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid) gegen einen Schuldner in der Rechtsform einer GbR. Die GbR zahlt nicht, ist aber Eigentümerin eines Grundstücks. Der Gläubiger möchte zur Sicherung seiner Forderung eine Zwangshypothek (auch als Zwangssicherungshypothek bezeichnet) an diesem Grundstück der GbR eintragen lassen.
Die formale Gesetzeslage:
Gemäß Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB sollen „Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, (…) nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen (…) ist.
Mit anderen Worten: die GbR müsste erst als eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein, bevor am Grundbuch Änderungen vorgenommen werden dürf(t)en.
Im vorliegenden Fall hatte das Grundbuchamt daher die Eintragung der Zwangshypothek abgelehnt, da die GbR als Eigentümerin des Grundstücks noch nicht (als eGbR) im Gesellschaftsregister eingetragen war. Dies wollte der Gläubiger nicht hinnehmen.
Die Entscheidung:
Das Schleswig-Holsteinische OLG sah dies anders als das Grundbuchamt und entschied „lebensnah“ zugunsten des Gläubigers.
„Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB ist auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt (Eintragung einer Zwangshypothek zu Lasten der GbR) jedoch nicht anwendbar, auch wenn die Vorschrift ihrem Wortlaut nach greift. Im Ergebnis jedenfalls muss die Eintragung einer Zwangshypothek auch ohne Zutun der (Schuldner-)GbR beziehungsweise ihrer Gesellschafter möglich sein.“
Das OLG begründet die Nichtanwendung von Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB mit einer einschränkenden Auslegung der Norm für den Fall der Eintragung einer Zwangshypothek, die sich aus dem Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck der Norm sowie dem Justizgewährungsanspruch des Gläubigers ergebe.
Zudem hätte das Unterlassen der Eintragung in das Gesellschaftsregister für die nicht eingetragene GbR den Vorteil, dass der Gläubigerzugriff auf ihr Grundvermögen vereitelt oder zumindest erschwert würde – dies ist aus Sicht des OLG für den vollstreckenden Gläubiger nicht hinnehmbar.
Im Ergebnis wies das OLG das Grundbuchamt an, die Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht davon abhängig zu machen, dass die GbR zuvor in das Gesellschaftsregister eingetragen und das Grundbuch entsprechend berichtigt wird.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.06.2024, 2x W 36/24