Startseite | Aktuelles | Einem im Ausland ausgestellten Krankenschein kommt der gleiche Beweiswert zu wie einer hierzulande ausgestellten AU-Bescheinigung. Doch auch dessen Beweiswert kann erschüttert sein.

Einem im Ausland ausgestellten Krankenschein kommt der gleiche Beweiswert zu wie einer hierzulande ausgestellten AU-Bescheinigung. Doch auch dessen Beweiswert kann erschüttert sein.

Einem im Ausland ausgestellten Krankenschein kommt der gleiche Beweiswert zu wie einer hierzulande ausgestellten AU-Bescheinigung. Doch auch dessen Beweiswert kann erschüttert sein.
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24.01.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Einem im Ausland ausgestellten Krankenschein kommt der gleiche Beweiswert zu wie einer hierzulande ausgestellten AU-Bescheinigung. Doch auch dessen Beweiswert kann erschüttert sein.

Dies ist möglicherweise der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer trotz ärztlich verordneter Ruhe mit dem Auto auf die Rückreise von Tunesien nach Deutschland begibt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil v. 15.01 2025, (Az. 5 AZR 284/24).

Der Fall

Der Kläger hatte bereits in den Jahren 2017, 2019 und 2020 in direktem zeitlichem Zusammenhang mit seinem Urlaub AU-Bescheinigungen vorgelegt, so auch im Jahr 2022. Seinen Urlaub endete am 9. September, doch am 7. September legte er seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 30. September vor, die ihm ein tunesischer Arzt ausgestellt hatte.

Der Arzt schrieb, der Mann sei wegen schwerer Ischialbeschwerden nicht reisefähig. Der Kläger buchte dennoch bereits am Folgetag das nötige Ticket für die Fähre und trat am 29. September mit dem Auto die Heimreise nach Deutschland an. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung für den gesamten September. Das LAG hatte dem Kläger die begehrte Lohnfortzahlung zugesprochen (Urt. v. 16.05.2024, Az. 9 Sa 538/23).

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des LAG auf die Revision des Arbeitgebers hin aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Denn das LAG habe zwar jeden einzelnen Aspekt des Falles richtig gewürdigt, es fehle aber an der gebotenen Gesamtschau. Das BAG hat klargestellt, dass auch einer AU-Bescheinigung aus dem Nicht-EU-Ausland grundsätzlich der gleiche Beweiswert zukomme wie der eines deutschen Arztes. Notwendig sei dafür, dass der ausländische Arzt zwischen einer Krankheit und einer Arbeitsunfähigkeit differenziere.

Hier aber sei eine Arbeitsunfähigkeit für 24 Tage attestiert worden, ohne eine erneute Vorstellung beim Arzt anzuordnen. Schon am Tag nach der Arztkonsultation habe der klagende Mann sein Fährticket gekauft. Die beschwerliche Heimreise mit dem Auto habe er dann während der verordneten Ruhezeit angetreten. Zudem sei diese Arbeitsunfähigkeit unmittelbar im Zusammenhang mit dem Urlaub nicht die erste dieser Art gewesen, sondern die vierte. Die Gesamtschau aller Umstände begründet „ernsthafte Zweifel am Beweiswert der AU-Bescheinigung“. Diese Würdigung der Gesamtumstände habe das LAG vernachlässigt.

Hinweis

Ist der Beweiswert einer AU erschüttert, führt das zu einer Beweislastumkehr. Das heißt, der klagende Mann trägt in diesem Fall die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Diese wiederum ist die Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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