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Unzulässige Beschränkung der Vertretungsmacht des alleinigen Geschäftsführers im Innenverhältnis führt nicht zur Arbeitnehmereigenschaft

Unzulässige Beschränkung der Vertretungsmacht des alleinigen Geschäftsführers im Innenverhältnis führt nicht zur Arbeitnehmereigenschaft
Aktuelles
13.02.2023

Unzulässige Beschränkung der Vertretungsmacht des alleinigen Geschäftsführers im Innenverhältnis führt nicht zur Arbeitnehmereigenschaft

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 05.10.2022, 3 Ta 132/22):

„1. Die Regelung in einem Geschäftsführerdienstvertrag zu einer unechten Gesamtvertretung dahingehend, dass der alleinige Geschäftsführer einer GmbH lediglich gesamtvertretungsberechtigt zusammen mit einem Prokuristen ist, stellt gesellschaftsrechtlich eine unzulässige Beschränkung der organschaftlichen Vertretungsmacht dar.

  1. Wenngleich damit zugleich eine atypische Regelung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages vorliegt, macht dies den Fremdgeschäftsführer nicht per se zum Arbeitnehmer. Es handelt sich lediglich um einen Aspekt der vorzunehmenden Gesamtwürdigung bei der Abgrenzung von dienstvertraglicher Anstellung und Arbeitsverhältnis. Dabei bleiben die Anforderungen unverändert hoch: Nur bei Feststellung auch im Übrigen atypischer Regelungen und/oder einer Vertragspraxis dahingehend, dass eine arbeitnehmertypische Weisungsbindung und damit als extremer Ausnahmefall eine Geschäftsführeranstellung im Arbeitnehmerstatus vorliegt, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.“

Ergänzende Hinweise:

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer von der Gesellschaft  neben der sofortigen Abberufung ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführervertrages. Der ehemalige Geschäftsführer sah sich als Arbeitnehmer und klagte vor dem Arbeitsgericht, welches den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nicht gegeben sah und den Rechtstreit an das Landgericht verwiesen hat.

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Dr. Mario Hoffmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: dresden@etl-rechtsanwaelte.de


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