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Aktuelles
14.02.2023

Kein Entzug des Pflichtteils bei einer nach dem Tod des ersten Ehegatten begangenen Straftat

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 18.10.2022 – 10 U 88/22, NJW-Spezial 2023, 8 [aus den Entscheidungsgründen]:

„Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin wurde nicht wirksam entzogen. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, kann die Entziehung des Pflichtteils aus den in § 2333 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB genannten Gründen nur formgerecht durch letztwillige Verfügung erfolgen (vgl. § 2336 Abs. 1 BGB). Die formwirksame Entziehung des Pflichtteils setzt zudem nach § 2336 Abs. 2 BGB voraus, dass der Entziehungsgrund bereits zur Zeit der Testamentserrichtung bestand und in der letztwilligen Verfügung angegeben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier unzweifelhaft nicht vor. Die Erblasserin hat der Klägerin den Pflichtteil nicht entzogen. Im gemeinschaftlichen Testament der Erblasserin und des Beklagten vom Februar 1992 ist ein Pflichtteilsentzug nicht vorgesehen. Der Vorwurf des Diebstahls in einem besonders schweren Fall (…), der sich nach dem Vorbringen des Beklagten auf zum Nachlass gehörende Gegenstände bezog und der einen Entziehungsgrund im Sinne von § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB (schweres vorsätzliches Vergehen) darstellen könnte, ereignete sich erst nach dem Erbfall und konnte im Zeitpunkt der Testamentserrichtung denknotwendig nicht vorliegen.“

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