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Ist § 5 KSchG europarechtswidrig?

Schwangere Arbeitnehmerin hatte eine wichtige Frist versäumt
Ist § 5 KSchG europarechtswidrig?
Frage des Tages
06.07.2024

Ist § 5 KSchG europarechtswidrig?

Schwangere Arbeitnehmerin hatte eine wichtige Frist versäumt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit einer gesetzlichen Regelung aus Deutschland zu befassen (EuGH, Urt. v. 27.06.2024 – C-284/23). Es ging im Kern um § 5 KSchG. Die Bestimmung lautet:

“(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.

(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.

(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.“

In dem durch den EuGH entschiedenen Fall ging es um die nach § 4 KSchG maßgebliche dreiwöchige Klagefrist bzw. die nach § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG maßgeblichen Frist von nur zwei Wochen im Falle einer schwangeren Mitarbeiterin. Das deutsche Arbeitsgericht hatte die Sache dem EuGH vorgelegt.

Auch wenn der EuGH nicht abschließend geurteilt hat, werden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bestimmungen des deutschen Rechts erkennbar. Der EuGH ließ erkennen, dass er die Frist als reichlich kurz einschätzt. Die weitere Entscheidung im Fall obliegt nun dem Arbeitsgericht in Deutschland.

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Dr. Stefan Müller-Thele
Rechtsanwalt

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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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