Keine Widerrufsbelehrung – kein Lohn!
Einem Handwerker, der einen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, steht im Fall des Widerrufs auch nach vollständig erbrachter Arbeit kein Geld zu, auch kein Ersatz der Wertsteigerung. Das hat das LG Frankenthal (Pfalz) am 15.4.2025 entschieden (8 O 214/24).
Der Fall:
Im April 2024 bestellte der Besitzer Gartens einen Gartenbauer auf sein Grundstück und gab umfangreiche Arbeiten in Auftrag. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Gartenbauer Rechnung in Höhe von knapp 19.000 €. Es kam aber zum Streit über den vereinbarten Stundensatz sowie die Frage, ob die erstellte Rechnung prüffähig sei. Der Gartenbesitzer verweigerte schließlich die Zahlung und widerrief den Vertrag im September 2024.
Die Entscheidung:
Da der Gartenbesitzer als Verbraucher anzusehen ist und sämtliche Arbeiten außerhalb von Geschäftsräumen in Auftrag gegeben wurden, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnende vierzehntägige Widerrufsfrist hat nicht zu laufen begonnen, weil der Gartenbauer den Verbraucher nicht darüber belehrt hat. Es gilt in diesem Fall eine Höchstfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen für den Widerruf, die vorliegend eingehalten worden ist. Der Anspruch des Werkunternehmers auf Werklohn ist dadurch vollständig entfallen. Wegen der unterlassenen Belehrung kann er auch keinen Wertersatz oder einen sonstigen Ausgleich für seine Arbeit verlangen. Denn das europäische Verbraucherschutzrecht verlangt bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine Sanktion von Unternehmern, um sie zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten (EuGH v. 17.5.2023 – C-91/22).