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ETL-Rechtsanwälte Rostock erfolgreich vor dem Landesarbeitsgericht M-V

Stärkung der Rechtssicherheit für Arbeitgeber in Universitätskliniken – Klarstellung zu § 2 Abs. 1 WissZeitVG

ETL-Rechtsanwälte Rostock erfolgreich vor dem Landesarbeitsgericht M-V
Unsere Erfolge
09.05.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

ETL-Rechtsanwälte Rostock erfolgreich vor dem Landesarbeitsgericht M-V

Stärkung der Rechtssicherheit für Arbeitgeber in Universitätskliniken – Klarstellung zu § 2 Abs. 1 WissZeitVG

Wir bei ETL-Rechtsanwälte freuen uns, einen bedeutenden rechtlichen Erfolg bekannt zu geben, der die arbeitsrechtliche Stellung von Ärzten in universitärer Facharztweiterbildung betrifft und Klarheit über die Anwendbarkeit des WissZeitVG im Vergleich zum Ärztebefristungsgesetz (ÄrzteBefrG) schafft. In einem beispielhaften Einsatz für die Interessen unseres Mandanten konnten wir, die ETL-Rechtsanwälte aus Rostock (RAin Rachimow), einen entscheidenden Sieg vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern erringen (LAG M-V, Urt. v. 25.02.2025 – 5 SLa 80/24).

LAG Mecklenburg-Vorpommern bestätigt Befristung von Ärzten in der Facharztweiterbildung nach dem WissZeitVG

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Urteil vom 25.02.2025 (Az. 5 SLa 80/24) die Berufung eines in der Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesiologie befindlichen Arztes gegen eine befristete Beschäftigung zurückgewiesen und die Wirksamkeit der Befristung auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) bestätigt.

  • Anwendbarkeit des WissZeitVG auf Ärzte in Facharztweiterbildung: Nach Auffassung des Gerichts kann ein Arzt in der universitären Facharztweiterbildung als wissenschaftliches Personal im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gelten. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit eine wissenschaftliche Prägung aufweist und der Qualifizierung dient.
  • Wissenschaftlicher Zuschnitt auch bei klinischer Tätigkeit: Das Gericht stellt klar, dass auch patientennahe Tätigkeiten im Rahmen universitärer Weiterbildung wissenschaftlichen Charakter haben können, insbesondere wenn sie Bestandteil einer strukturierten ärztlichen Weiterbildung mit Forschungseinbindung sind. Die wissenschaftliche Prägung kann sich auch aus der Umgebung (Universitätsmedizin), Teilnahme an Fortbildungen, Forschungseinbindung oder der Konzeption der Tätigkeit ergeben.
  • Keine Anwendung des ÄrzteBefrG an Universitätskliniken: § 1 Abs. 6 ÄrzteBefrG schließt die parallele Anwendung zum WissZeitVG explizit aus. Für Arbeitgeber bedeutet das: Wer als Universität oder universitäre Einrichtung beschäftigt, sollte vorrangig auf das WissZeitVG abstellen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Rechtlicher Hintergrund und Systematik

Das Gericht stützt sich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere das Urteil vom 2. Februar 2022 (7 AZR 573/20, NJW 2022, 2354). Die Entscheidung legt dar:

  • Wissenschaftliche Tätigkeit ist definiert als planmäßiger Versuch zur Gewinnung neuer Erkenntnisse.
  • Es kommt entscheidend auf die Arbeitsaufgaben und den wissenschaftlichen Kontext an, nicht auf eine formale Forschungstätigkeit.
  • Maßgeblich ist die Tätigkeit bei Vertragsschluss, nicht die tatsächliche Ausgestaltung im Alltag.

Das Gericht stellt klar, dass der zeitlich weit überwiegende Einsatz in der Patientenversorgung notwendig war, um innerhalb der Weiterbildungszeit von 60 Monaten die geforderten Kompetenzen und Richtzahlen erreichen zu können.

Fazit

Für Arbeitgeber im Bereich der Hochschulmedizin ist dieses Urteil ein bedeutsamer Meilenstein: Es stärkt die rechtssichere Befristungspraxis und schützt gleichzeitig vor juristischen Angriffen auf der Basis vermeintlich „klinisch geprägter“ Tätigkeiten. Auch wenn ein Arzt primär in der Patientenversorgung tätig ist, kann der wissenschaftliche Kontext ausreichen, um das WissZeitVG zur Anwendung zu bringen.

Sie sind Arbeitgeber im Gesundheitswesen?

Wenn Sie rechtssicher Fachkräfte befristet beschäftigen wollen – insbesondere in der Facharztweiterbildung –, beraten wir Sie umfassend zu den Möglichkeiten nach dem WissZeitVG und dem ÄrzteBefrG. Sichern Sie sich mit wasserdichten Verträgen und aktueller Rechtsprechung gegen teure Fehler ab.

Kontaktieren Sie uns für ein Erstgespräch.

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Autor(en)


Aigerim Rachimow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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