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Wann sind dem geschädigten Taxiunternehmer für die Anmietung eines Ersatztaxis entstandenen Kosten zu ersetzen?

Wann sind dem geschädigten Taxiunternehmer für die Anmietung eines Ersatztaxis entstandenen Kosten zu ersetzen?
Frage des Tages
26.01.2022

Wann sind dem geschädigten Taxiunternehmer für die Anmietung eines Ersatztaxis entstandenen Kosten zu ersetzen?

Siehe dazu LG Bonn, Urt. v. 21.09.2021 – 8 S 42/21 [aus den Entscheidungsgründen]:

„Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte im Grundsatz gegenüber der Klägerin für die Schäden, die aufgrund des Verkehrsunfalls vom 04.01.2019 entstanden sind, eintrittspflichtig ist. Die in diesem Rahmen zu ersetzenden Schäden umfassen auch den noch offenen und nicht regulierten Betrag in Höhe von 4.677,55 EUR für den Aufwand, welcher der Klägerin für die Anmietung eines Ersatztaxis im Zeitraum vom 11.01.2019 bis zum 04.02.2019 entstanden ist. Abweichend von der Auffassung des Amtsgerichts sieht die Kammer die gesamte Ersatzforderung der Klägerin als gerechtfertigt an. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

a) Das Amtsgericht hat im Ansatz die für die Beurteilung der Ersatzfähigkeit derartiger Mietkosten maßgeblichen Gesichtspunkte zutreffend beschrieben. Ausgangspunkt sind diejenigen Grundsätze, die der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1993 aufgestellt hat, die von den Instanzgerichten seither zugrunde gelegt werden und von denen abzuweichen auch aus Sicht der Kammer kein Anlass besteht (…): Dem Geschädigten steht danach grundsätzlich ein Anspruch auf Naturalrestitution zu. In diesem Rahmen ist es ihm daher grundsätzlich gestattet, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Die Grenze bildet insoweit § 251 Abs. 2 BGB. Hiernach ist der Geschädigte auf den Ersatz ´nur´ des entgangenen Gewinns zu verweisen, wenn die durch die Anmietung des Ersatzfahrzeuges entstehenden Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen. Bei der Anmietung eines Taxis bedarf es in diesem Zusammenhang einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls. Neben den Kosten ist auch das Interesse des Geschädigten an einer ungestörten Fortführung seines Betriebes zu berücksichtigen, hierzu gehören ein guter Ruf des Unternehmens, die Möglichkeit, über den Wagenpark zu disponieren sowie die Verfügbarkeit der Gesamtkapazität aller Fahrzeuge. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Inanspruchnahme eines Mietwagens nur dann ausgeschlossen, wenn die Anmietung des Ersatzwagens wirtschaftlich geradezu unvertretbar ist. Im Normalfall besteht danach kein Anlass, dem Geschädigten die Kosten für ein Miettaxi zu versagen.

Zur weiteren Konkretisierung der anzustellenden Bewertung geht die zitierte Entscheidung davon aus, dass die Netto-Mietwagenkosten, gekürzt um ersparte Eigenaufwendungen, dem Gewinn, der durch den Einsatz des Ersatztaxis erwirtschaftet wurde, gegenüberzustellen sind. Wenn die so ermittelten Werte deutlich voneinander abweichen, kann die Anmietung eines Ersatztaxis nicht mehr vertretbar sein. Für die Ermittlung des Gewinns ist es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer nach § 287 Abs. 1 ZPO möglichen Schätzung angemessen, wenn vom Bruttoumsatz des angemieteten Fahrzeugs im Anmietungszeitraum die Mehrwertsteuer sowie ein Anteil für Betriebskosten abgezogen wird. Der Anteil für die Betriebskosten ist danach mit 30 % des Bruttoumsatzes angemessen berücksichtigt. Um den Gewinnanteil zu ermitteln, müssen ferner Lohnkosten abgezogen werden, die beim Betrieb eines Taxis regelmäßig anfallen. Diese Lohnkosten können nur dann außer Betracht bleiben, falls es sich um leistungsunabhängige bzw. feste Kosten handelt, die dem Unternehmer auch bei einem Verzicht auf den Mietwagen entstehen. Soweit das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Bruttolohnkosten mit 50 % beziffert hat, entspricht dies einer Quote, die in der Rechtsprechung teilweise zugrunde gelegt wird (…). Nach dieser Rechtsprechung ist ein Abzug in dieser Höhe insbesondere dann gerechtfertigt, wenn andere Anhaltspunkte fehlen bzw. nicht vorgetragen werden.“

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