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Was ist ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG?

Was ist ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG?
Frage des Tages
02.01.2023

Was ist ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG?

Siehe dazu etwa OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 03.08.2022 – 7 U 63/22, NJW-Spezial 2022, 747 [aus den Entscheidungsgründen]:

„Auf der Grundlage vorstehender Feststellungen ist eine Haftung der Beklagten gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, weil der Unfall für den Beklagten zu 2) ein unabwendbares Ereignis dargestellt hat.

Sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs müssen nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG ´jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben´. Der Begriff ´unabwendbares Ereignis´ meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt, die insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet (OLG Hamm B. v. 13.07.2021 – I-7 U 66/20, juris Rn. 10), nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (BGH Urt. v. 18.01.2005 – VI ZR 115/04, juris Rn. 15; BGH Urt. v. 13.12.2005 – VI ZR 68/04, juris Rn. 21).

Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein ´Idealfahrer´ verhalten haben. Er darf nicht auf seinem eigenen Vorrecht beharren, wenn er erkennt, dass sein Vorfahrtsrecht von anderen Verkehrsteilnehmern aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglicherweise nicht erkannt wird, muss auch erhebliche fremde Fehler und alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigen. Die besondere Sorgfalt des Idealfahrers muss sich im Übrigen nicht nur in der konkreten Gefahrensituation, sondern bereits im Vorfeld manifestieren; denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) ´ideal´ verhält. Damit verlangt das Gesetz, dass der ´Idealfahrer´ in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Wäre ein Idealfahrer überhaupt nicht in die Unfallsituation geraten oder hätte der Unfall dann nicht zu vergleichbar schweren Folgen geführt, kann von einem unabwendbaren Ereignis nicht die Rede sein (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 17 StVG Rn. 17 f. (Stand: 01.12.2021)).

Der Beklagte zu 2) hat sich im Vorfeld sowie in der Gefahrensituation auf diese Weise ideal verhalten und den Unfall dennoch nicht abzuwenden vermocht. Er hat die Landstraße mit einer unter der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit befahren. Als er den Kradfahrer kurz vor der Kollision bei direkter Sicht auf seiner Spur wahrnehmen konnte, hat er nach den Feststellungen des Sachverständigen instinktiv eine Vollbremsung eingeleitet und ist mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von nur noch 25 bis 30 km/h dennoch mit dem Kradfahrer am – für ihn – äußerst rechten Fahrbahnrand zusammengestoßen.

Der Beklagte zu 2) war auch mit Blick auf die ihm entgegen kommende Motorradkolonne nicht im Vorfeld verpflichtet, seine Geschwindigkeit – noch weiter – herabzusetzen oder gar anzuhalten, um die Motorradfahrer passieren zu lassen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH darf ein Verkehrsteilnehmer, der sich selbst regelgerecht verhält, grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls die Verkehrsregeln einhalten (BGH Urt. v. 20.09.2011 – VI ZR 282/10, juris Rn. 9 f.; BGH Urt. v. 25.03.2003 – VI ZR 161/02, beckonline; OLG Hamm B. v. 26.02.2021 – I-7 U 16/20, juris Rn. 33). Dementsprechend durfte sich der Beklagte zu 2), der sich selbst an sämtliche Verkehrsregeln gehalten hat, darauf verlassen, dass auch die entgegenkommenden Motorradfahrer sich verkehrsgerecht verhalten und (nur) ihre eigene Fahrspur in Anspruch nehmen würden. Anhaltspunkte dafür, dass sie dies nicht beachteten, hatte er vor dem streitgegenständlichen Unfall nicht.

Von einem ´Idealfahrer´ wird wie ausgeführt verlangt, sich insbesondere an die geltenden Verkehrsvorschriften zu halten. Schon dies schließt es aus, es nunmehr von dem Beklagten zu 2) zu verlangen, in der konkreten Gefahrensituation entgegen § 2 Abs. 2 StVO in den Gegenverkehr zu lenken, um den Unfall zu vermeiden und damit zugleich weitere Gefahren für sich und andere Verkehrsteilnehmer zu schaffen. Zu bedenken ist zudem, dass sich das Lenken in den Gegenverkehr lediglich ´ex post´ betrachtet als Fahrmanöver erweist, das die Kollision vermieden hätte. In der konkreten Gefahrensituation war demgegenüber nicht vorhersehbar, ob der Kradfahrer mit Ausweichen nach links oder nach rechts reagieren würde. Naheliegend schien die Annahme, der Kradfahrer werde zurück in seine eigene Spur ausweichen und nicht – wie letztlich doch geschehen – noch weiter in die Gegenfahrspur einfahren. Reagiert der Beklagte zu 2) in dieser Situation instinktiv, indem er seinen Pkw am rechten Fahrbahnrand abbremst, verhält er sich ´ideal´.“

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Autor(en)


Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de


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