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Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs
Aktuelles
17.09.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

Ein Einigungsstellenspruch ist unwirksam, wenn der den Betriebsparteien vom Vorsitzenden der Einigungsstelle übermittelte Spruch im Vergleich zu dem von der Einigungsstelle beschlossenen nicht alle Bestandteile enthält und damit unvollständig ist. Eine rückwirkende Heilung durch Übersendung einer vollständigen Beschlussfassung ist nicht möglich. Dies entschied das BAG am 20.5.2025 (- 1 ABR 11/24).

Der Fall:

Die Arbeitgeberin und der bei ihr gebildete Betriebsrat trafen im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens eine Absprache für den Fall, dass es zu einem Wechsel „in den Entgeltgrundsatz Zeitentgelt“ kommen sollte. Die Einigungsstelle fasste – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens –einen Spruch, in dem insgesamt 31 Kostenstellen angeführt waren. In dem von den Mitgliedern der Einigungsstelle mehrheitlich beschlossenen Spruch war dort darüber hinaus eine weitere Kostenstelle enthalten. Nachdem die Arbeitgeberin auf deren Fehlen hingewiesen hatte, berichtigte der Vorsitzende den Spruch entsprechend.

Mit seinem eingegangenen Antrag hat der Betriebsrat geltend gemacht, Teil I des Spruchs sei unwirksam. Darüber hinaus sei die Berichtigung des Spruchs durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle unzulässig.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Das LAG hat die Entscheidung bestätigt.

Die Entscheidung:

Das BAG hat den Beschluss des LAG aufgehoben und festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses rechtsunwirksam ist.

Der angefochtene Teil I des Spruchs war unwirksam, weil der Spruch nicht den formalen Vorgaben des § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG genügte. Der von der Einigungsstelle gefasste Spruch war den beiden Beteiligten nicht vollständig vom Vorsitzenden zugeleitet worden. Ein Einigungsstellenspruch ist unwirksam, wenn der den Betriebsparteien vom Vorsitzenden der Einigungsstelle übermittelte Spruch im Vergleich zu dem von der Einigungsstelle beschlossenen nicht alle Bestandteile enthält und damit unvollständig ist.

Der Vorsitzende der Einigungsstelle konnte den Verstoß gegen das Zuleitungsgebot nach § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG nicht durch einen „Berichtigungsbeschluss“ heilen. Das Einigungsstellenverfahren ist mit Zugang des mit Zuleitungswillen den Betriebsparteien übermittelten Einigungsstellenspruchs abgeschlossen und lediglich im Fall einer gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit des Spruchs fortzusetzen. Eine rückwirkende Heilung durch Übersendung einer vollständigen Beschlussfassung ist daher nicht möglich (vgl. auch BAG 13.8.2019 – 1 ABR 6/18). Selbst wenn ggf. analog § 1058 ZPO oder analog § 319 ZPO eine Berichtigung bloßer Schreibfehler oder ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten eines Spruchs möglich wäre, hätte hierüber die Einigungsstelle als Ganzes und nicht allein ihr Vorsitzender zu entscheiden.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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