Bundesverfassungsgericht soll über die Wirksamkeit des Berliner Mietendeckels entscheiden
Das in Berlin am 23.02.2020 in Kraft getretene Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) ist nach wie vor umstritten.
Bereits im März hat die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin im Rahmen eines dort verhandelten Rechtsstreits (Aktenzeichen: 67 S 274/19) die Frage der Wirksamkeit dieses Gesetzes dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nun kommt ein weiterer Vorstoß, das Gesetz zu kippen, diesmal aus dem Kreis der FDP und CDU/CSU im Bundestag, welche Anfang Mai eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Mietendeckels durch das Bundesverfassungsgericht beantragt haben. Die insgesamt 284 Bundestagsabgeordneten sehen durch das Berliner Gesetz die Gesetzgebungsbefugnisse des Bundestages verletzt.
Wann das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung treffen wird, ist noch ungewiss. Sie wird jedoch weitreichende Folgen für den Berliner Immobilienmarkt und auch eine sehr hohe Signalwirkung für weitere Bundesländer haben, die ebenfalls mit dem Gedanken spielen, einen landesgesetzlichen Rahmen für die Deckelung von Mieten zu setzen.
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Berliner Mietendeckel ist übrigens bereits am 10.03.2020 ergangen: Das Gericht (Aktenzeichen: 1 BvQ 15/20) hatte einen Eilantrag von Vermietern auf Außerkraftsetzung der im Gesetz geregelten Bußgeldvorschriften abgelehnt. Die Antragstellerinnen und Antragsteller, die Wohnungen in Berlin vermieten, wollten erreichen, dass die Verletzung von bestimmten Auskunftspflichten und Verboten zur gesetzlich bestimmten Höchstmiete vorläufig nicht als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird. Das Gericht hatte darüber im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden, wobei gerade im Rahmen des Eilverfahrens ein strenger Maßstab gilt. Danach seien die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften ergeben, wenn sich das Gesetz im Nachhinein als verfassungswidrig erwiese, zwar von besonderem Gewicht. Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Bußgeldvorschriften außer Kraft träten, sich das Gesetz aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würde. Die Antragstellenden selbst räumen ein, dass sich Vermieter dann nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten würden.
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