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Können die Wohnungseigentümer eine Liquiditätsrücklage aus der Erhaltungsrücklage „abtrennen“ bzw. „umwidmen“?

Können die Wohnungseigentümer eine Liquiditätsrücklage aus der Erhaltungsrücklage „abtrennen“ bzw. „umwidmen“?
Frage des Tages
27.12.2022

Können die Wohnungseigentümer eine Liquiditätsrücklage aus der Erhaltungsrücklage „abtrennen“ bzw. „umwidmen“?

Ja, meint das Amtsgericht (AG) Lübeck (AG Lübeck, Urt. v. 18.03.2022 – 35 C 52/21 WEG, NJW-Spezial 2022, 738. In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Die Wohnungseigentümer sind im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung dazu berechtigt, Mittel der Erhaltungsrücklage umzuwidmen und sie als Betriebs- und Verwaltungsmittel zu verwenden oder auch an sich auszukehren (Hügel / Elzer, a.a.O., Rn. 144). Hierbei ist zu beachten, dass jedenfalls die in der Erhaltungsrücklage gebundene Mittel, die eine angemessene Höhe übersteigen, für andere Zwecke verwendet werden können (…).“

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