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Rechtswidrige ärztliche Einstellungsuntersuchung

Rechtswidrige ärztliche Einstellungsuntersuchung
Aktuelles
20.06.2023

Rechtswidrige ärztliche Einstellungsuntersuchung

Das Arbeitsgericht (ArbG) Erfurt hatte über einen Fall aus dem öffentlichen Dienst zu entscheiden, in dem sich ein Bewerber im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens rechtswidrig benachteiligt sah (ArbG Erfurt, Urt. v. 28.04.2023 – 7 Ga 6/23). Im Ergebnis hat das Gericht den (potentiellen) Arbeitgeber verpflichtet, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren fortführen, weil er von der Bewerberin aus nicht nachvollziehbaren Gründen routinemäßig eine Einstellungsuntersuchung verlangt hat.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Eine rechtmäßige ärztliche Einstellungsuntersuchung kommt aber nur dann in Betracht, wenn durch den Gesundheitstest festgestellt werden soll, ob der Bewerber gesundheitlich seine Arbeitstätigkeit erbringen kann, ohne dabei sich oder Dritte zu gefährden. Für die Rechtmäßigkeit eines Gesundheitstests reicht es nicht aus, wenn nur abstrakt die mögliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers getestet werden soll. Dabei kann der Arbeitgeber auch grundsätzlich nicht rechtmäßig durchsetzen, dass der Bewerber von einem Betriebsarzt untersucht wird. Vielmehr kann der Bewerber frei entscheiden, von welchem Arzt er sich untersuchen lassen möchte (SPA 2017, 53, beck-online).

Vorliegend ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher konkreten Umstände die Beklagte von einer gesundheitlichen Nichteignung für die Tätigkeit auf der ausgeschriebenen Stelle oder eine Gefährdung der Klägerin für sich oder Dritte durch die Tätigkeit ausgegangen ist.

Es reicht insoweit nicht aus, sich auf die widersprüchlichen Angaben der Betriebsärztin hinsichtlich dauernder gesundheitlicher Bedenken für eine Einstellung der Klägerin zu berufen. Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für die ausgeschriebene Stelle müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen der Bewerberin grundsätzlich durch die Beklagte festgestellt und deren Auswirkungen auf ihr Leistungsvermögen bestimmt werden. Dabei darf die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil nicht nur einem Arzt übertragen werden (BVerwG vom 25.07.2013, 2 C 12/11, juris).

Auf der Grundlage der Anforderungen der streitgegenständlichen Stelle, hätte die Beklagte im Verfahren darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände die Klägerin entweder diesen Anforderungen nicht gewachsen sein soll oder dabei die Gefahr besteht, die Klägerin könne sich oder Dritte gefährden. Das ist nicht geschehen.“

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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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Rüdiger Soltyszeck, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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