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Selbst schuld!

Zur Verkehrssicherungspflicht auf einem „Schleichweg“
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Aktuelles
08.12.2022

Selbst schuld!

Zur Verkehrssicherungspflicht auf einem „Schleichweg“

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat entschieden (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 08.09.2022 – 17 W 17/22):

„1. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Grundstückseigentümers, einen untergeordneten Zuweg zu der Terrasse ihres Wohnhauses völlig gefahrlos gegen alle erdenklichen von dem Weg augehenden Risiken für die Nutzer auszugestalten.

  1. Kann der Nutzer dieses Zuwegs bei zweckgerichteter Benutzung unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt etwaige Sturzgefahren abwenden, bestehen für den Grundstückseigentümer keine weitergehenden Pflichten.“
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