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Frage des Tages
30.07.2021

Unter welchen Umständen kann eine Fahrerlaubnis auf Probe entzogen werden?

Siehe dazu OVG Schleswig, Beschl. v. 31.03.2021 – 5 MB 39/20, NJW 2021, 1771:

„1. § 2a Abs. 3 StVG macht die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Versäumung der Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht davon abhängig, dass dem Fahranfänger wegen der Fristversäumung ein Verschulden zur Last fällt.

  1. Die Entziehung kann allerdings unverhältnismäßig sein, wenn der Fahranfänger rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragt, gleichzeitig substantiiert die Hinderungsgründe darlegt sowie erkennbar den Willen äußert, das Aufbauseminar bei nächster Gelegenheit zu absolvieren. Im Falle der nachträglichen Verlängerung der Frist gemäß § 89 Abs. 7 Satz 2 LVwG hat er zudem darzutun, weshalb er an einer vorherigen Mitteilung der Hinderungsgründe innerhalb der Frist gehindert war.
  2. Die vorstehenden Obliegenheiten entfallen nicht dadurch, dass die Schließung der Fahrschulen wegen des Lockdowns während der Corona-Pandemie für alle Beteiligten erkennbar war.“
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