Startseite | Aktuelles | Unter welchen Voraussetzungen haftet der Abschlussprüfer wegen deliktischen Handelns (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB; § 826 BGB)?

Unter welchen Voraussetzungen haftet der Abschlussprüfer wegen deliktischen Handelns (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB; § 826 BGB)?

Unter welchen Voraussetzungen haftet der Abschlussprüfer wegen deliktischen Handelns (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB; § 826 BGB)?
Frage des Tages
27.08.2020

Unter welchen Voraussetzungen haftet der Abschlussprüfer wegen deliktischen Handelns (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB; § 826 BGB)?

Siehe dazu BGH, Urt. v. 12.03.2020 – VII ZR 236/19, NJW-Spezial 2020, 529:

1. Eine Haftung des Abschlussprüfers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass Gegenstand der Prüfung eine nach Maßgabe des Handelsrechts vorgeschriebene Pflichtprüfung ist. Eine solche Pflichtprüfung liegt nicht vor, wenn die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte lediglich auf der Grundlage wertpapierrechtlicher Vorschriften über den notwendigen Inhalt eines Prospekts für die Emission einer Orderschuldverschreibung erforderlich ist.

2. Ein Anspruch eines Anlegers aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen einen Wirtschaftsprüfer kommt in Betracht, wenn der in einem Wertpapierprospekt enthaltene Bestätigungsvermerk nicht nur unrichtig ist, sondern der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe nachlässig erledigt, zum Beispiel durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (Anschluss an BGH, Urteil vom 19. November 2013 – VI ZR 336/12, NJW 2014, 383).

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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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