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Bindungswirkung eines gesondert festgestellten Grundbesitzwertes
Bindungswirkung eines gesondert festgestellten Grundbesitzwertes

Bindungswirkung eines gesondert festgestellten Grundbesitzwertes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Leitsatz wie folgt entschieden (BFH, Urt. v. 26.07.2023 – II R 35/21):

„Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.“