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27.07.2022

Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke ist strafbar

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hält die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke für strafbar (OLG Celle, Urt. v. 31.05.2022 – 1 Ss 6/22). Im Leitsatz heißt es:

„1. Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB wird bei der Vorlage eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke zwecks Erlangung eines COVID-19-impfzertifikats nicht durch die Vorschriften der §§ 277 bis 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung verdrängt (Anschluss an Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 Ws 114/21 –, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2022 – 1 Ws 33/22 –, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. März 2022 – 1 Ws 19/22 –, juris; entgegen OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 Ws 732/21 –, juris).

  1. Bei § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG in der Fassung vom 28. Mai 2021 handelt es sich um ein Allgemeindelikt, wonach sich derjenige strafbar machen kann, der in der Apotheke einen Impfausweis vorlegt, in welchem die Impfung durch einen Arzt unrichtig eingetragen worden ist (obiter dictum).“
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