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Ein Stallbetreiber haftet, wenn Pferde Teile des Stalls beschädigen und sich dabei verletzen

Ein Stallbetreiber haftet, wenn Pferde Teile des Stalls beschädigen und sich dabei verletzen
Aktuelles
18.11.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Ein Stallbetreiber haftet, wenn Pferde Teile des Stalls beschädigen und sich dabei verletzen

Das hat das Landgericht Koblenz am 02.10.2025 entschieden (- 4 O 305/22).

Geklagt hatte die Eigentümerin eines männlichen Fohlens, das bei der Beklagten gewerblich einen Pferde-Pensionsstall in Offenstallhaltung untergebracht war.

In dem Offenstall wurde der Hengst in einer Herde von insgesamt acht anderen Pferden gehalten, darunter drei ebenfalls zweijährige Junghengste und fünf Wallache. Der Pferdeeinstellungsvertrag sah ein monatlichen Entgelt von monatlich 140 Euro vor.

Das Pferd der Klägerin stürzte über ein aus dem Betonsockel eines Dachträgers etwa 20 Zentimeter weit herausragendes Flacheisen, welches in seinen Bauch eindrang. Hierdurch erlitt der Hengst eine schwere Bauchwunde, die Behandlung kostete gut 9.000 Euro, die die Klägerin von der Offenstallbetreiberin ersetzt haben wollte.

Der Unfall wurde im Wesentlichen dadurch herbeigeführt, dass eines der Pferde beim Spielen gegen einen Holzpfahl stieß. Dadurch verschob sich der Pfosten, wodurch die Flacheisen freigelegt wurde.

Die Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, sie habe mit einer solchen Unfallursache nicht rechnen müssen.

Die Entscheidung:

Das Landgericht bestätigte die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

Durch die fehlende Sicherung der Pfosten inklusive der Flacheisen habe die beklagte Betreiberin ihre Nebenpflichten aus dem Pferdeeinstellungsvertrag fahrlässig und somit schuldhaft verletzt. Durch diese Verletzung der Verkehrssicherungspflicht habe sie auch gemäß § 823 I BGB die hierdurch eingetretene Verletzung des Pferdes zu verantworten.

Als Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft am Stall sei sie für die in diesem befindlichen Gefahrenquellen verantwortlich.

Die Verletzungsgefahr habe sich der Offenstallbetreiberin dabei aufdrängen müssen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass in der Vergangenheit bei ähnlichen Spielereien und Machtkämpfen zwischen den Pferden nichts passiert sei.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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