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Ein Mann meldet Falschparker und muss 100 Euro Schadensersatz zahlen sowie die gegnerischen Anwaltskosten von über 600 Euro tragen

Ein Mann meldet Falschparker und muss 100 Euro Schadensersatz zahlen sowie die gegnerischen Anwaltskosten von über 600 Euro tragen
Aktuelles
13.11.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Ein Mann meldet Falschparker und muss 100 Euro Schadensersatz zahlen sowie die gegnerischen Anwaltskosten von über 600 Euro tragen

Denn sein Beweisfoto zeigte nicht nur das parkende Auto, sondern auch den Beifahrer. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden wertete das als Datenschutzverstoß und verpflichtete ihn zur Löschung des Fotos, zur Zahlung von 100 Euro Schadensersatz sowie zur Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten in Höhe von 627,13 Euro (Beschl. v. 09.09.2025, Az. 4 U 464/25).

Der Fall:

Der Beklagte hatte ein Auto fotografiert, das seiner Ansicht nach falsch geparkt war, und das Bild an „weg.li“ weitergeleitet – eine App, über die Privatpersonen Parkverstöße dokumentieren und an Behörden weiterleiten können.

Der Beifahrer erhob daraufhin Klage

Die Entscheidung:

Das OLG Dresden entschied in zweiter Instanz, dass die Aufnahme gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoße.

Das Kunsturhebergesetz (KUG) regelt die Rechtsfolgen, wenn Personenbildnisse ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden. Nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO kann nationales Recht wie das KUG sogar auch Vorrang vor der DSGVO haben, wenn die Aufnahmen zu journalistischen Zwecken erfolgen.

Der Beklagte ist jedoch kein Journalist, so dass das KUG nicht einschlägig ist. Ebenso wenig das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Denn die DSGVO hat hier Vorrang, die nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO dann gilt, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Das sind Informationen, mit denen eine Person identifiziert oder identifizierbar gemacht wird. Dazu zählt ganz offensichtlich auch das Gesicht auf einem Foto.

Zwar nimmt Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO ausnahmsweise die Tätigkeit staatlicher Behörden bei der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr davon aus. Der Beklagte handelte hier aber als Privatperson. Da das Foto den Beifahrer klar erkennbar zeigte, mitsamt Ort, Uhrzeit und weiteren Metadaten, war auch der Anwendungsbereich eröffnet. Denn das Hochladen über die App stellt eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO dar.

Das Handeln des Beklagten ist auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zu rechtfertigen.  Diese Vorschrift greife nur, wenn die öffentliche Aufgabe dem Verantwortlichen durch einen Rechtsakt ausdrücklich übertragen, er damit zu einem Amtsträger würde. Wer aber aus eigenem Antrieb handelt, erfüllt keine staatliche Aufgabe.

Auch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, der eine Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen erlaubt, half dem Beklagten nicht. Zwar könne das Melden von Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich ein solches berechtigtes Interesse darstellen. Dieses ende jedoch dort, wo die Grundrechte der Betroffenen überwiegen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts am eigenen Bild genießen grundrechtlichen Schutz (jeweils Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG)). Der Beifahrer ist ohne sein Wissen fotografiert worden, in einer Situation, die eindeutig der privaten Sphäre zuzuordnen sei. Der Eingriff wiege daher besonders schwer – zumal der Kläger im Fahrzeug saß, sich also nicht im öffentlichen Raum bewegte und mit dem Parkverstoß nichts zu tun hatte.

Der Kläger habe für rund eineinhalb Jahre die Kontrolle über das Recht am eigenen Bild verloren. Schon dieser Kontrollverlust kann laut Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein immaterieller Schaden sein. 100 Euro seien, so das OLG, angemessen, aber auch ausreichend.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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