Startseite | Aktuelles | Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch Antrag des Gläubigers

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch Antrag des Gläubigers

Notwendige Darlegungen zum Eröffnungsgrund
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch Antrag des Gläubigers
Aktuelles
12.02.2021 — zuletzt aktualisiert: 05.03.2021

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch Antrag des Gläubigers

Notwendige Darlegungen zum Eröffnungsgrund

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich zu den Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geäußert (BGH, Urt. v. 14.01.2021 – IX ZB 12/20).

In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es:

„a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt allerdings voraus, dass das Insolvenzgericht vom Vorliegen eines Eröffnungsgrunds überzeugt ist (BGH, Beschluss vom 13. April 2006 – IX ZB 118/04, NZI 2006, 405 Rn. 6; Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 16 Rn. 9).

Ist der Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) unabhängig davon gegeben, ob die Forderung des antragstellenden Gläubigers gegen den Schuldner besteht, setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht voraus, dass der Richter vom Bestehen dieser Forderung überzeugt ist. In diesem Fall genügt zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens – neben der anderweitig gewonnenen Überzeugung des Richters vom Vorliegen des Insolvenzgrunds – die Glaubhaftmachung der Forderung durch den antragstellenden Gläubiger (Uhlenbruck/Mock, aaO Rn. 14).

Hängt das Vorliegen des Eröffnungsgrunds dagegen vom Bestand der Forderung des antragstellenden Gläubigers dergestalt ab, dass der Schuldner nur dann zahlungsfähig oder überschuldet ist, wenn die von dem antragstellenden Gläubiger geltend gemachte Forderung besteht, reicht die Glaubhaftmachung der Forderung nicht aus. In diesem Fall hat der Gläubiger den Bestand seiner Forderung zu beweisen, wenn ihr der Schuldner substantiiert widerspricht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1991 – III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; vom 14. Dezember 2005 – IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 Rn. 3, 6; vom 29. März 2007 – IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226 Rn. 7; vom 6. Mai 2010 – IX ZB 176/09, ZInsO 2010, 1091 Rn. 5 ff). Der Beweis kann durch die Vorlage eines Titels über die Forderung geführt werden. In diesem Fall obliegt es dem Schuldner, etwaige Einwände gegen die Forderung in dem dafür vorgesehenen Verfahren überprüfen zu lassen. Ist die Forderung dagegen nicht tituliert, gehen Zweifel zu Lasten des antragstellenden Gläubigers. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Insolvenzgerichts, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu überprüfen. Fällt die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig aus, ist der Gläubiger auf den Prozessweg zu verweisen (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005, aaO Rn. 6; vom 29. März 2007, aaO Rn. 7).

  1. b) Nach diesen Maßstäben haben die Vorinstanzen den Eröffnungsantrag der Gläubigerin mit Recht mangels Vollbeweises der zur Begründung des Antrags vorgetragenen Forderungen verworfen. Vergeblich beruft sich die Antragstellerin darauf, dass sie den Antrag nicht nur auf eine einzige Forderung, sondern auf an sie abgetretene Forderungen aus acht selbständigen, in den Jahren 2010 bis 2013 mit der Schuldnerin abgeschlossenen Kaufverträgen stütze.“
Suchen
Format
Autor(en)
Weitere interessante Artikel