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Ist § 59 Satz 2 SGB I so auszulegen, dass Kostenerstattungsansprüche nach § 13 Abs. 2 SGB V von dieser Norm erfasst werden?

Ist § 59 Satz 2 SGB I so auszulegen, dass Kostenerstattungsansprüche nach § 13 Abs. 2 SGB V von dieser Norm erfasst werden?
Frage des Tages
09.07.2024

Ist § 59 Satz 2 SGB I so auszulegen, dass Kostenerstattungsansprüche nach § 13 Abs. 2 SGB V von dieser Norm erfasst werden?

Nein meint das Bundesozialgericht (BSG, Urt. v. 25.06.2024 – B 1 KR 39/22 R). Im Terminsbericht des Gerichts v. 25.06.2024 heißt es:

„Die Klägerin ist Witwe und Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns, der bis zu seinem Tod bei der beklagten Krankenkasse versichert war (im Folgenden: der Versicherte). Der Versicherte hatte gegenüber der Beklagten anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung gemäß § 13 Absatz 2 SGB V gewählt. Die Beklagte informierte ihn darüber, dass die Kostenerstattung im stationären Bereich lediglich 30% der Fallpauschalen abdecke. Im April 2019 verstarb der Versicherte während einer stationären Behandlung. Im Juni 2019 legte die Klägerin bei der Beklagten Rechnungsbelege in Höhe von insgesamt 23 956,04 Euro für die Zeit ab Oktober 2018 für verauslagte Behandlungskosten des Versicherten vor und begehrte deren Erstattung. Mit ihrem Begehren hatte die Klägerin bei der Beklagten und vor dem Sozialgericht keinen Erfolg. Auf die Berufung hat das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts sowie die Bescheide der Beklagten geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die nunmehr noch begehrten Behandlungskosten ihres verstorbenen Ehemanns in Höhe von 6542,36 Euro zu zahlen. Der Anspruch auf Kostenerstattung sei mit dem Tod des Versicherten nach § 1922 Absatz 1 BGB auf die Klägerin übergegangen und nicht nach § 59 SGB I erloschen. Zwar seien die Ansprüche im Zeitpunkt des Todes weder festgestellt noch sei ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig gewesen, ein derartiges Verständnis der Norm sei jedoch verfassungswidrig. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass im Erbfall zwar die Zahlungsverpflichtungen des Versicherten aus den von ihm geschlossenen Behandlungsverträgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergingen, seine Erstattungsansprüche gegen die Beklagte aber erloschen seien. § 59 Satz 2 SGB I sei daher im Wege der teleologischen Reduktion so auszulegen, dass Kostenerstattungsansprüche nach § 13 Absatz 2 SGB V von dieser Norm nicht erfasst seien.“

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Katrin-C. Beyer, LL.M.
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