Risiko kurzfristig Beschäftigte (hier: Saisonarbeitskräfte)
Die kurzfristige Beschäftigung ist eine Variante der geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Sozialgesetzbuch IV. Die geringfügigen Beschäftigungen werden in die Entgeltgeringfügigkeit (aktuell 520 EUR/Monat) und in die Zeitgeringfügigkeit (aktuell drei Monate oder 70 Arbeitstage) unterteilt. Der Vorteil der Zeitgeringfügigkeit oder auch kurzfristigen Beschäftigung ist, dass (fast) keine Sozialbeiträge anfallen. Die kurzfristige Beschäftigung ist vor allem in der Landwirtschaft bei Saisonarbeitskräften weit verbreitet. In der Praxis ergeben sich aber oft Fallstricke und Hürden, die bekannt sein müssen.
Das Sozialgericht Lüneburg (SG) hatte mit Beschluss vom 19.05.2022 – S 1 BA 15/22 ER – einen Fall der kurzfristigen Beschäftigung von Saisonarbeitskräften zu entscheiden:
„Damit konkretisiert der Fragebogen aber auch den Umfang der erforderlichen Mitwirkung eines Arbeitgebers. Es kann daher dem Arbeitgeber hinterher nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich auf die ihm von Seiten der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger angebotene Konzeption des Fragebogens verlässt und davon ausgeht, dass mit der Beantwortung des Fragebogens keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind.“
Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht
Der Beschluss des SG ist sehr praxisrelevant. Zum einen wird hier erneut das Risiko der kurzfristigen Beschäftigung deutlich. Die Deutsche Rentenversicherung hatte die Voraussetzungen der kurzfristigen Beschäftigung verneint und daher nachträglich Beiträge zur Sozialversicherung von ca. 58.000,00 EUR gefordert. Es muss an dieser Stelle klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die Vereinbarung der kurzfristigen Beschäftigung in der Praxis sehr risikobehaftet ist und unbedingt zu Beginn eine sozialrechtliche Prüfung erfolgen sollte.
Zum anderen hat das SG die Frage der Mitwirkungspflichten des Arbeitgeber bei Aufzeichnung der Voraussetzungen der Beschäftigung eindeutig festgestellt. Danach ist notwendig aber auch ausreichend, wenn ein Arbeitgeber die von der Sozialverwaltung bereitgestellten Fragebögen vollständig ausfüllt bzw. durch den Beschäftigten ausfüllen lässt. Der Arbeitgeber muss keine darüber hinausgehenden Ermittlungen zum Sachverhalt anstellen. Auch kann vom Arbeitgeber nicht verlangt werden, die Angaben des Beschäftigten pauschal anzuzweifeln. Es ist Aufgabe der Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung den Sachverhalt zu ermitteln.
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