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Aktuelles
20.07.2022

Zur Wirksamkeit eines Widerrufsvorbehalt

Dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit?

Siehe zu der in der Überschrift aufgeworfenen Thematik die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen (LAG Hessen, Urt. v. 25.03.2022 – 10 Sa 1254/21, NZA-RR 2022, 342):

„1. Ein Widerrufsvorbehalt, der sich auf die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit verbunden mit einer Funktionszulage bezieht, ist grundsätzlich wirksam und hält einer AGB-Kontrolle stand. Das Transparenzgebot erfordert es nicht, dass die Gründe, die für einen Widerruf der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit in Betracht kommen, aufgeführt werden. Besteht kein dauerhaftes Bedürfnis für die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit, ist deren Übertragung unter einem Widerrufsvorbehalt auch nicht als unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen.

15 Abs. 5 TzBfG findet keine Anwendung, wenn nicht das Arbeitsverhältnis als solches, sondern nur bestimmte Arbeitsbedingungen befristet waren. Das Gleiche gilt, wenn die Arbeitsbedingungen unter einem Widerrufsvorbehalt standen und der Widerruf schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte ausgeübt werden können.“

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