Beweislastverteilung hinsichtlich der objektiven Verletzung einer vorvertraglichen Schutzpflicht beim Sturz eines Kunden in einem Warenhaus
Der Bundesgerichtshof (BGH) hält an seiner bereits 1961 geäußerten Rechtsauffassung fest (BGH, Urt. v. 25.10.2022 – VI ZR 1283/20). In den Entscheidungsgründen heißt es:
„1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Schutzpflicht in Betracht gezogen. Die Klägerin hat das Einrichtungshaus der Beklagten in Kaufabsicht betreten, sodass zwischen den Parteien ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit den in § 241 Abs. 2 BGB genannten Schutz- und Fürsorgepflichten bestand (vgl. nur Senatsurteil vom 26. September 1961 – VI ZR 92/61, NJW 1962, 31, 32; BGH, Urteil vom 28. Januar 1976 – VIII ZR 246/74, BGHZ 66, 51, 54 f., juris Rn. 8). Zu diesen Pflichten zählte es auf Seiten der Beklagten, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Besucher ihrer Verkaufsräume nicht durch Glätte des Fußbodens oder durch auf dem Boden liegende Gegenstände zu Fall kommen (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1961 – VI ZR 92/61, NJW 1962, 31, 32; BGH, Urteil vom 28. Januar 1976 – VIII ZR 246/74, BGHZ 66, 51, 53, juris Rn. 5).
2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine haftungsbegründende Verletzung dieser Schutzpflicht verneint hat, obwohl es davon ausgegangen ist, dass der Sturz der Klägerin durch eine auf dem Fußboden der Verkaufsräume der Beklagten liegende Weintraube verursacht wurde, ist jedoch rechtsfehlerhaft.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist im Rahmen rechtlicher Nachprüfung allerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten behaupteten Sicherungsmaßnahmen – unterstellt, sie wurden tatsächlich ordnungsgemäß umgesetzt – nach den Umständen des Streitfalls zur Erfüllung der ihr obliegenden Schutzpflichten im Hinblick auf die konkrete Unfallursache für ausreichend erachtet hat.
aa) Die vorvertraglichen Schutzpflichten zielen im Streitfall darauf ab, eine Verletzung der Klägerin möglichst zu vermeiden und dadurch ihr Integritätsinteresse zu erhalten. Sie entsprechen mithin inhaltlich den allgemeinen (deliktischen) Verkehrssicherungspflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze anwendbar sind (vgl. Senatsurteile vom 9. September 2008 – VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551, Rn. 9; vom 9. Februar 1988 – VI ZR 48/87, VersR 1988, 631, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 22. August 2019 – III ZR 113/18, BGHZ 223, 95 Rn. 12).
Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. nur Senatsurteil vom 19. Januar 2021 – VI ZR 194/18, VersR 2021, 460 Rn. 8 f. mwN).
Nach diesen Grundsätzen ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die Beklagte habe nicht mit zumutbarem Aufwand dafür sorgen können, dass sich zu keinem Zeitpunkt Gefahrenquellen wie die im Streitfall in Rede stehende Weintraube auf dem Fußboden ihrer Verkaufsräume befanden. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Umfang der der Beklagten obliegenden Reinigungs- und Kontrollpflichten von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wie etwa der Kundenfrequenz, der Witterung und den zum Verkauf angebotenen Waren (vgl. OLG Hamm, MDR 2013, 973 f., juris Rn. 23 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 171, juris Rn. 10).
bb) Die Beklagte hat zu den durchgeführten Reinigungs- und Kontrollmaßnahmen vorgetragen, der unfallörtliche Pflanzenbereich werde jeden Morgen durch einen externen Dienstleister intensiv gereinigt, die Reinigung werde dokumentiert. Im Laufe des Tages erfolgten alle 60 Minuten intensive Sichtreinigungen durch das Reinigungsunternehmen, wobei eventuelle Verunreinigungen konsequent beseitigt würden. Diese Reinigungen würden von Mitarbeitern der Beklagten regelmäßig kontrolliert. Zusätzlich zu der turnusmäßigen Reinigung stehe für den Pflanzenbereich ständig eine Reinigungskraft zur Verfügung, um spontan bei Verunreinigungen einzugreifen und diese zu entfernen. Der Pflanzenbereich werde ständig von Mitarbeitern der Beklagten begangen. Diese seien angehalten, etwaige Verunreinigungen zu melden, so dass diese umgehend entfernt werden könnten. Die Mitarbeiter begingen den Bereich etwa alle 10-15 Minuten.
cc) Mit diesen Maßnahmen hätte die Beklagte der nach der Verkehrsauffassung erforderlichen Sorgfalt hinsichtlich der Vermeidung von Sturzunfällen im Unfallbereich genügt. Die Kombination aus stündlicher, von Mitarbeitern der Beklagten kontrollierter Sichtreinigung durch ein Reinigungsunternehmen und zusätzlicher Reinigung „auf Zuruf“ der in kurzen Zeitabständen vor Ort befindlichen Mitarbeiter der Beklagten durch eine eigens hierzu abgestellte Reinigungskraft erscheint in dem hier in Rede stehenden Bereich des Warenhauses grundsätzlich ausreichend. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Verunreinigungen nicht nur durch das Warensortiment am Unfallort, sondern auch durch von Besuchern mitgebrachte oder aus anderen Abteilungen des Warenhauses mitgenommene Gegenstände verursacht werden können. Anders als die Revision meint, musste der Kreis der Mitarbeiter, die zwischen den stündlichen Sichtreinigungen etwaige Verunreinigungen melden sollten, für den in Rede stehenden Bereich auch nicht organisatorisch näher eingegrenzt werden. Eine Beschränkung der Meldepflicht beim Bemerken etwaiger Verunreinigungen auf bestimmte Mitarbeiter wäre entgegen der Ansicht der Revision eher geeignet gewesen, die Effektivität der Maßnahme zu verringern. Aufgrund des nur geringen Zeitaufwandes, der mit einer Meldung von Verunreinigungen verbunden ist, stand vorliegend nicht zu befürchten, dass die Mitarbeiter der Beklagten von einer Meldung aufgrund der Beschäftigung mit anderen Tätigkeiten absehen würden.
b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse beweisen, dass die von der Beklagten dargelegten und vom Berufungsgericht für ausreichend erachteten Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Verunreinigung des Fußbodens im Unfallbereich nicht erfolgt seien. Das Berufungsgericht verkennt insoweit die im Streitfall hinsichtlich der objektiven Verletzung der der Beklagten gegenüber der Klägerin obliegenden vorvertraglichen Schutzpflichten nach § 280 Abs. 1 BGB vorzunehmende Beweislastverteilung.
aa) Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB trägt allerdings der Gläubiger grundsätzlich die Beweislast für die Pflichtverletzung, während der Schuldner nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB beweisen muss, dass er die Pflichtverletzung nicht im Sinne des § 276 BGB zu vertreten, also verschuldet hat. Bestimmt sich der Inhalt der sich aus dem Schuldverhältnis ergebenden (Verhaltens-)Pflicht – wie im Falle der Verkehrssicherungspflicht – nach der unter Beobachtung der jeweiligen Umstände verkehrserforderlichen Sorgfalt, überschneidet sich die Pflichtwidrigkeit gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB jedoch mit dem Vertretenmüssen/Verschulden gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zum Verschulden gehört ein äußeres Fehlverhalten, im Fall der Fahrlässigkeit der Verstoß des äußeren Verhaltens gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB). Infolgedessen verliert die Regelung des § 280 Abs. 1 BGB für diese Fälle ihre Eindeutigkeit. Die Beweislastverteilung wird in diesen Fällen somit durch die Unterscheidung zwischen Pflichtverletzung und Verschulden nicht definitiv bestimmt (vgl. Schwarze in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 280 Rn. F 38 f.).
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof – bereits unter Geltung des alten Rechts – hinsichtlich der Verletzung von Schutzpflichten eine Beweislastverteilung nach Gefahren- und Organisationsbereichen vorgenommen. Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Schuldner darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Gefahrenbereich liegen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juli 2018 – VII ZR 251/17, VersR 2019, 53 Rn. 14; vom 5. Oktober 2016 – XII ZR 50/14, NJW-RR 2017, 635 Rn. 31, vom 22. Oktober 2008 – XII ZR 148/06, NJW 2009, 142 Rn. 15 f. mwN; zu § 282 BGB a.F. vgl. etwa Senatsurteil vom 26. September 1961 – VI ZR 92/61, NJW 1962, 31, 32; BGH, Urteile vom 16. Februar 2005 – XII ZR 216/02, ZMR 2005, 520, 522, juris Rn. 14; vom 28. Januar 1976 – VIII ZR 246/74, BGHZ 66, 51, 53, juris Rn. 5).
bb) Nach diesen Grundsätzen hätte vorliegend die Beklagte beweisen müssen, dass von ihr bzw. ihren Organen und besonderen Vertretern, für die sie nach § 31 BGB einzustehen hat, die zur Vermeidung von Unfällen der streitgegenständlichen Art erforderlichen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen getroffen worden sind und dass auch ihre Erfüllungsgehilfen alle nach Lage der Sache erforderliche Sorgfalt bei der Ausübung der ihnen übertragenen Pflichten beobachtet haben. Insoweit verbleibende Zweifel gingen zu Lasten der Beklagten. Denn die vom Berufungsgericht als unfallursächliche Gefahrenquelle angenommene Verunreinigung des Fußbodens der Verkaufsfläche ist dem Gefahren- und Organisationsbereich der Beklagten zuzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1961 – VI ZR 92/61, NJW 1962, 31, 32; BGH, Urteil vom 28. Januar 1976 – VIII ZR 246/74, BGHZ 66, 51, 53, juris Rn. 5).
Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die in Rede stehende Weintraube aus dem Warensortiment der Beklagten stammte. Denn die Zuordnung dieser Gefahrenquelle zum Bereich der Beklagten beruht vorliegend maßgeblich darauf, dass die Beklagte durch die Verkehrseröffnung eine Situation geschaffen hat, in der die Kunden häufig abgelenkt und daher durch eine Glätte des Fußbodens oder durch auf dem Boden liegende Gegenstände in besonderer Weise gefährdet sind (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1961 – VI ZR 92/61, NJW 1962, 31, 32; vom 11. März 1986 – VI ZR 22/85, VersR 1986, 765, juris Rn. 13). Die Gefahr, dass Besucher in der Einkaufssituation, etwa aufgrund ihrer Konzentration auf die angebotenen Waren, nicht wie üblich auf Glätte oder Gegenstände auf dem Fußboden achten, besteht aber unabhängig davon, ob eine etwaige Verunreinigung aus dem Warensortiment selbst stammt oder – womit der Betreiber eines Warenhauses rechnen muss – durch von Besuchern mitgebrachte Gegenstände verursacht wurde.
3. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist auch entscheidungserheblich. Denn anders als das Landgericht hat es seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass die Beklagte erfolgreich den Beweis geführt habe, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr getroffen zu haben, sondern darauf abgestellt, dass die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis des Gegenteils nicht erbracht habe, und sich deshalb auch mit den von der Klägerin in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwänden gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht näher befasst.“