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Die Arbeit mit veralteter Software birgt für den zur Dokumentation verpflichteten Arzt Haftungsrisiken!

Aktuelles
07.07.2021

Die Arbeit mit veralteter Software birgt für den zur Dokumentation verpflichteten Arzt Haftungsrisiken!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v, 27.04.2021 – VI ZR 84/19):

„a) In § 630c Abs. 2 Satz 1 BGB sind die vom Senat entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung kodifiziert worden. Diese Grundsätze gelten inhaltlich unverändert fort; neu ist lediglich die Bezeichnung als Informationspflicht.

  1. b) Der Umfang der Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 630f Abs. 2 BGB. Eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten.
  2. c) Einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen entgegen § 630f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht erkennbar macht, kommt keine positive Indizwirkung dahingehend zu, dass die dokumentierte Maßnahme von dem Behandelnden tatsächlich getroffen worden ist.“
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