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Erweiterter Schutz der Rechte von Arbeitskräften, die im Wege der Arbeitnehmerverleihe ins EU-Ausland vermittelt werden

Erweiterter Schutz der Rechte von Arbeitskräften, die im Wege der Arbeitnehmerverleihe ins EU-Ausland vermittelt werden
Aktuelles
07.06.2021 — Lesezeit: 1 Minute

Erweiterter Schutz der Rechte von Arbeitskräften, die im Wege der Arbeitnehmerverleihe ins EU-Ausland vermittelt werden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass für den Fall, dass eine Verleiher von Arbeitnehmern haupt­säch­lich Ar­beits­kräf­te ins EU-Aus­land ver­mit­telt, dieser Verleiher nicht in An­wen­dung der Aus­nah­me in Art. 12 Abs. 1 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 883/2004 die So­zi­al­ver­si­che­rungs­vor­schrif­ten seines Sitz­staa­tes an­wen­den dürfe (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-784/19). An­de­ren­falls könnten sich Un­ter­neh­men in dem Mit­glied­staat nie­der­las­sen, des­sen Rechts­vor­schrif­ten im Be­reich der so­zia­len Si­cher­heit für sie am güns­tigs­ten wären und so die Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitnehmer tatsächlich tätig werden, unterlaufen.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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