Startseite | Aktuelles | Ist ein Erbscheinsantrag unzulässig, wenn der Antragsteller vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt?
Ist ein Erbscheinsantrag unzulässig, wenn der Antragsteller vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt?
Ist ein Erbscheinsantrag unzulässig, wenn der Antragsteller vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt?

Ist ein Erbscheinsantrag unzulässig, wenn der Antragsteller vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt?

Nein, meint der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 08.02.2023 – IV ZB 16/22 [Leitsatz]):

„Ein Erbscheinsantrag ist nicht unzulässig, wenn der Antragsteller vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt. Stattdessen setzt die Pflicht des Nachlassgerichts zur Amtsermittlung gemäß § 2358 BGB a.F., § 26 FamFG ein.“