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Kann ein Wohnungseigentümer, der Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft getilgt hat, von den anderen Eigentümern Aufwendungsersatz verlangen?

Kann ein Wohnungseigentümer, der Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft getilgt hat, von den anderen Eigentümern Aufwendungsersatz verlangen?
Frage der Woche
08.06.2022 — Lesezeit: 1 Minute

Kann ein Wohnungseigentümer, der Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft getilgt hat, von den anderen Eigentümern Aufwendungsersatz verlangen?

Nein, meint der Bundesgerichtshof (BGH), der im Leitsatz wir folgt formuliert (BGH, Urt. v. 25.03.2022 – V ZR 92/21):

„Ein Wohnungseigentümer, der Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer getilgt hat, kann von den anderen Eigentümern auch dann keine unmittelbare (anteilige) Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, wenn er später aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist; das gilt auch bei einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft (Fortführung von Senat, Urteil vom 25. September 2020 – V ZR 288/19, NZM 2021, 146).“

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