Nutzungsentschädigungsanspruch nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB und Ehegatteninnengesellschaft
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat wie folgt entschieden (OLG Koblenz, Beschl. v. 07.09.2022 – 9 UF 123/22 [Leitsatz zu 1.) und 3.)]):
„1. Erfolgt die Entscheidung von Ehegatten gegen gemeinsames Miteigentum an einer Immobilie aus haftungsrechtlichen Überlagerungen, wobei die Vorstellung zu Grunde liegt, dass die betreffende Immobilie auch bei formal-dinglicher Zuordnung zum Alleinvermögen eines Ehegatten wirtschaftlich beiden Ehegatten ´gehören´ soll, kann eine Ehegatteninnengesellschaft angenommen werden.
(…).
- Beim Auszug des dinglich Alleinberechtigten entspricht eine am vollen Mietwert orientierte Vergütung regelmäßig der Billigkeit im Sinne von § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB.“
Ergänzender Hinweis
Im Hinblick auf die Nutzungsentschädigung bemisst das Gericht diese an der ortsüblichen Miete.