Was ist bei der Kündigung schwerbehinderter Menschen nach § 173 Abs. 4 SGB IX zu beachten?
Nach § 173 Abs. 4 SGB IX gilt:
„Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen an.“
Die Verletzung der Anzeigepflicht führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung und auch nicht zu einem (Wieder-)Einstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Denkbar ist allein eine Pflicht zum Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB. Als erstattungspflichtige Schäden kommen dabei solche in Betracht, die im Schutzbereich der nach § 173 SGB IX bestehenden Anzeigepflicht liegen, so etwa ein Schaden wegen verzögerter Leistungen durch das Integrationsamt (Tonikidis, Die Anzeigepflicht des Arbeitgebers bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Arbeitnehmer, NZA 2022, 827 (827)).