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Wie grenzen sich Erbe und Vermächtnisnehmer voneinander ab?

Frage des Tages
17.12.2020

Wie grenzen sich Erbe und Vermächtnisnehmer voneinander ab?

Das ist eine im Einzelfall äußerst schwierige Frage. Es geht darum, ob ein Begünstigter unmittelbar Teilhabe an dem Nachlass haben soll (dann Erbe) oder ob ihm lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch zustehen soll (dann Vermächtnisnehmer).

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat für den Fall, dass in einem Testament von erben die Rede ist, die folgende Grundsätze aufgestellt (OLG München, Beschl. v. 18.06.2020 – 31 Wx 164/18):

1. Für eine Auslegung einer Verfügung von Todes wegen entgegen dem allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch gelten strenge Anforderungen.

2. Eine Vielzahl von Bedachten als Miterben, die letztendlich dazu führt, dass deren Erbquote gering ist (hier: 1,65 %), stellt allein noch keine tragfähige Grundlage für eine Auslegung dar, dass der Erblasser den insoweit Bedachten entgegen dem allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch seiner gewählten Formulierungen (erben) lediglich die Stellung als Vermächtnisnehmer zuweisen wollte.

3. Auch bei einer Vielzahl von Bedachten ist für eine Auslegung im Sinne einer Erbenstellung allein maßgebend, ob diese nach dem Willen des Erblassers jeweils eine unmittelbare Teilhabe an dem Nachlass oder nur einen schuldrechtlichen Anspruch haben sollen.

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