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Zum Markenschutz des "Hohenloher Landschweins"

Aktuelles
21.08.2021

Zum Markenschutz des "Hohenloher Landschweins"

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über den Markenschutz im Zusammenhang mit der Bezeichnung eines Nutztiers entschieden (BGH, Beschl. v. 29.07.2021 – I ZR 162/19; I ZR 163/19; I ZR 164/19). In dem Rechtsstreit ging es um das sog. „Ho­hen­lo­her Land­schwein“. Demnach darf nicht jede Sau aus Ho­hen­lo­he ein „Ho­hen­lo­her Land­schwein“ sein und nicht jede Kuh, die aus der betreffenden Region stammt, ein „Ho­hen­lo­her Wei­der­ind“. Somit können re­gio­na­le Her­kunfts­be­zeich­nun­gen für Le­bens­mit­tel nach deut­schem Mar­ken­recht ge­schützt sein, und zwar auch dann, wenn sie nicht nach EU-Kri­te­ri­en als so­g. ge­schütz­te geo­gra­fi­sche An­ga­ben (g.g.A.) anzusehen sind.

In dem durch den BGH entschiedenen Fall ging es um Klagen der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall. Diese wollte einer regionalen Metzgerei verbieten, die erwähnten Bezeichnungen zu verwenden.

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Jens Reininghaus
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