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Zur Frage des Mangels bei lediglich optischen Beeinträchtigungen infolge eines Verkehrsunfalles (hier: gepflasterte Hofeinfahrt)

Zur Frage des Mangels bei lediglich optischen Beeinträchtigungen infolge eines Verkehrsunfalles (hier: gepflasterte Hofeinfahrt)
Aktuelles
03.05.2023

Zur Frage des Mangels bei lediglich optischen Beeinträchtigungen infolge eines Verkehrsunfalles (hier: gepflasterte Hofeinfahrt)

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem es um optische Beeinträchtigungen bei einer gepflasterten Hofeinfahrt im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfallereignis gekommen war (OLG Celle, Urt. v. 15.02.2023 – 14 U 166/21, NJW-Spezial 2023, 139). Im Leitsatz heißt es:

„Es ist bei der Bewertung optischer Mängel zu differenzieren, wie stark sich die optische Beeinträchtigung im Gesamteindruck der Anlage auswirkt. Die vollständige Neuherstellung einer gepflasterten Hofeinfahrt stellt sich dann als unverhältnismäßig dar, wenn es allein um die Herstellung eines einheitlichen geraden Fugenverlaufes einer Fläche geht, die insbesondere für das Parken und Rangieren von Fahrzeugen genutzt wird. Ein entschädigungspflichtiger Minderwert besteht bei einer messbaren wirtschaftlichen Einbuße.“

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Autor(en)


Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de


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